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Erschienen am 28.06.2012 um 18:37 Uhr
Vereinbaren Versicherung und Versicherungsnehmer ihm Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, so sei dies laut dem Landgericht Kiel wirksam.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem vom Landgericht Kiel (Urt. v. 02.11.2011, Az. 5 O 150/11) zu entscheidenden Fall stritten die Parteien darüber, ob eine isolierte Kostenausgleichsklausel im Vertragswerk wirksam sei. Insoweit vertrat die Klägerin, die Versicherung, die Ansicht, dass eine Klausel, wonach ein Kostenausgleich isoliert und nicht im Rahmen einer Prämienverrechnung erfolge, wirksam sei. Dem schloss sich das Landgericht Kiel in seiner Entscheidung an. Zur Begründung habe das Gericht § 169 Abs. 3 VVG sowie die entsprechende Gesetzesbegründung herangezogen, wonach eine isolierte Kostenausgleichsklausel ausdrücklich als zulässig anzusehen sei. Einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG vermochte das Gericht dabei nicht erkennen, da diese Vorschrift den zu entscheidenden Fall nicht beträfe. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen werden.
Lassen Sie sich in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Versicherungsnehmer frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
Bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden. Unsere Anwälte treten für Sie mit der Gegenseite in Kontakt, überprüfen etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung – sei es außergerichtlich oder vor Gericht. Da alle Ansprüche der Verjährung unterliegen, sollte mit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes in Zweifelsfällen nicht zu lange gewartet werden.
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