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Erschienen am 19.09.2013 um 10:23 Uhr
Zur Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung bei der Mietminderung
Bereits im Jahr 2005 entschied der BGH, dass eine Minderung der Miete anteilig sowohl auf die Nettomiete als auch auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet werden könne.
Der BGH macht in seinem Urteil vom 13.04.2011 (VIII ZR 223/10) hiervon teilweise einen Rückzieher, stellt jedoch heraus, dass die Frage, ob eine Minderung der Nettomiete oder der Bruttomiete erfolgt, lediglich ein Scheinproblem sei.
„In jedem Fall führt erst die endgültige Betriebskostenabrechnung zur Klarheit, in welcher Höhe tatsächlich Vorauszahlungen gemindert werden konnten. Erst dann kann abschließend ermittelt werden, ob der Mieter eine Nachzahlung leisten muss oder ihm ein Guthaben zusteht. Werden lediglich Teilzahlungen auf die Betriebskosten geleistet, können diese in der Jahresabrechnung auch nur anteilig berücksichtigt werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. „Sinnvoll dürfte es jedoch auch weiterhin in vielen Fällen sein, die Minderung anhand der Bruttomiete, also einschließlich der Vorausleistungen, durchzuführen“, so Rosenbusch-Bansi.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller beraten neben vielen anderen Rechtsgebieten auch in sämtlichen mietrechtlichen und immobilienrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller selbst ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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