Bayerischer Wald

 

Zu hohe Preise für Nachbestellungen von Kontoauszügen

Erschienen am 16.12.2014 um 10:24 Uhr

Zu hohe Preise für Nachbestellungen von Kontoauszügen

Zu hohe Preise für Nachbestellungen von Kontoauszügen

Oft werden Kontoauszüge weggeschmissen oder nicht richtig aufbewahrt und dann kommt die Situation, dass man genau den einen, bestimmten Kontoauszug braucht, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

In solchen Fällen wendet man sich mit einem Schreiben an die Bank und fordert Kontoauszüge an.
Bedauerlicherweise ist das nicht ganz so günstig und die Banken verlangen teilweise 15 Euro für einen einzigen Kontoauszug. Völlig zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (AZ.: XI ZR 66/13).

Denn der BGH hatte einen solchen Fall zu entscheiden, ob eine Bank für die Nachbestellung eines Kontoauszugs 15 Euro verlangen darf.

Eine solche Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank muss einer gesetzlichen AGB Kontrolle standhalten, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Grundsätzlich darf die Bank für die Unterrichtung von Zahlungsdiensten mit dem Kunden ein Entgelt vereinbaren, das heißt auch für die Nachbestellung von Kontoauszügen, aber auch die Höhe des Entgelts ist im Gesetz geregelt. Denn das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Dies hat die Bank nicht eingehalten, was sich aus den eigenen Vorträgen der Bank ergab. Denn die Bank hat die Höhe des Entgelts von 15 Euro aufgrund einer unzulässigen Mischkalkulation zusammengetragen.

Für die Nachbestellung von Kontoauszügen fallen der Bank unterschiedliche Gebühren an, zum Beispiel sind Kontoauszüge über die letzten 6 Monate mit weniger Kosten verbunden, als mit älteren Kontoauszügen.
Eine solche Mischkalkulation ist unzulässig, entschied der BGH, da eine Nutzergruppe mit Kosten belastet werde, die sie tatsächlich nicht verursacht, erklärt Cäsar-Preller das Urteil.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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Joachim Cäsar-Preller
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