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Erschienen am 26.11.2014 um 09:01 Uhr
WM-Spiele während der Arbeitszeit
Ist das Radiohören im Büro erlaubt?
Viele Fußballfans müssen während der WM-Spiele ihrer Mannschaft arbeiten. Die einzige Möglichkeit besteht dann darin, das Spiel im Radio zu verfolgen. Doch ist das eigentlich gestattet?
Das Radiohören während der Arbeit ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings nur dann, wenn die Kollegen sich dadurch nicht gestört fühlen und wenn dadurch keine Arbeit liegen bleibt. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich vorliegenden Fall (Az. 1 ABR 75/83).
Radiohören ist als Nebentätigkeit erlaubt
L aut dem Bundesarbeitsgericht kann man während der Arbeit Radiohören, da es eine Nebentätigkeit ist. Fernsehen kann man nicht nebenher, daher ist das nicht erlaubt. Deshalb ist für den Fernseher am Arbeitsplatz eine Genehmigung vom Chef nötig. Das Gleiche gilt für den Live-Ticker aus dem Internet, denn um dem zu folgen, muss man auch die ganze Zeit hinsehen. Das kann dann als Surfen angesehen werden.
Wer also kein Fußballspiel verpassen will, nimmt sich am besten Urlaub. Der Arbeitgeber muss in der Regel auch einzelne Urlaubstage genehmigen, solange es keinen „Notstand“ am Arbeitsplatz gibt. „Fällt ein Mitarbeiter wegen Krankheit plötzlich aus oder gibt es viele Aufträge zu bearbeiten, so muss der Arbeitgeber keinen Kurzurlaub genehmigen.“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Bei der WM nicht krank „feiern“
Auf jeden Fall sollte man am WM-Tag nicht einfach „krankmachen“ um das Spiel zu sehen, denn dann droht eine Abmahnung. Als Schichtarbeiter kann man einen Kollegen finden, der vielleicht tauschen will. Das muss der Chef dann ebenfalls genehmigen und dem Fußballvergnügen steht nichts mehr im Weg.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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