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Erschienen am 12.06.2013 um 23:39 Uhr
In einer Werbung mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen liegt möglicherweise ein wettbewerbswidriges Verhalten, wenn keine Klarstellung des Vergleichspreises vorgenommen wird.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com erläutern: Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil vom 24.01.2013 (Az. 4 U 186/12) klar, dass wegen der Mehrdeutigkeit in einem mit "Statt"-Preisen ohne Klarstellung des Vergleichspreises beworbenem Produkt ein irreführendes und damit wettbewerbswidriges Werbeverhalten liegen könne. Es bestehe die Gefahr für den Verbraucher, dass er die intransparente Werbung nicht dem entsprechenden Sinn nach auffasse. Für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher liege demnach eine intransparente Preisgestaltung vor.
In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen geworben, jedoch keinen Vergleichspreis angegeben.
Das Gericht führte aus, dass man von einer irreführenden Werbung ausgehen könne, wenn eine unrichtige Vorstellung über die Preisbildung bei dem angesprochenen Verkehrskreis erzeugt wird. Maßgeblich für die Bewertung, wie eine Werbung verstanden wird, sei die Auffassung des Personenkreises, auf den die Werbung ausgerichtet ist. Im oben dargestellten Fall der durchgestrichenen "Statt"-Preise kann zumindest von einer Mehrdeutigkeit ausgegangen werden. Aus einer solch gearteten Werbung resultiere, dass ein beachtlicher Anteil des Verkehrskreises die Preisbildung nicht richtig auffasse.
Für den Handel stellt die Werbung das wichtigste Instrument der Absatzsteigerung dar und hat eine erhebliche Wirkung auf die Kunden. Zu beachten ist aber, dass gesetzliche Vorgaben die Handlungen der Unternehmen eingrenzen und somit dafür sorgen, dass bei der Schaltung von Werbung bestimmte Regelungen eingehalten werden. Hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist besonders, dass die Werbung keinen Zwang auf die Kunden ausüben und auch die Unwissenheit der Kunden nicht ausgenutzt werden darf. Weiterhin sind falsche Tatsachenbehauptungen und Lockangebote verboten. Konkurrenten des Unternehmens werden durch unlautere Werbung im wirtschaftlichen Wettbewerb beeinträchtigt. Für die Mitbewerber ergibt sich die Möglichkeit mi einer Abmahnung gegen das wettbewerbsschädliche Verhalten eines Unternehmens vorzugehen. Des Weiteren wäre auch eine einstweilige Verfügung möglich.
Die Einholung von Rechtsrat vor der Veröffentlichung von Werbung kann helfen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Ein im gewerblichen Rechtsschutz versierter Rechtsanwalt kann Unternehmer bei der Entwicklung von Marketing – und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unterstützen.
http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
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