kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 21.01.2015 um 09:01 Uhr
Was gehört zum Grundstück
Wenn man ein Grundstück erworben hat, stellt man sich die Frage, was alles zu diesem Grundstück gehört, also was alles mit dem Kauf erworben wurde.
Auch kann es interessant sein, wie hoch und tief das Eigentum reicht, z.B. wenn unter dem Grundstück Bodenschätze lagern, weiß der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.
Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist, dass was zusammengehört auch nicht getrennt werden soll. So gehören fest mit dem Grundstück verbundene Gegenstände zum Grundstück, dies betrifft insbesondere errichtete Gebäude.
Erwirbt man also ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude, so wird man auch Eigentümer an dem Gebäude.
Selbiges gilt z.B. auch für eingepflanzte Bäume und andere Pflanzen.
So einfach dies klingt, so unterschiedlich urteilten schon Gerichte in den Grenzbereichen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
So soll ein Blockhaus ein wesentlicher Bestandteil, ein Bootshaus hingegen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sein.
Gemäß § 905 BGB hat der Grundstückseigentümer auch Eigentum über den Bereich, welcher sich über seinem Grundstück befindet. Theoretisch bis ins Weltall.
Praktisch kann der Eigentümer keine Einwirkungen verbieten an welchen er kein Interesse haben kann. So kann er u.a. nicht verbieten das Flugzeuge sein Grundstück queren.
Möglich erscheint jedoch ein Unterlassungsanspruch bei hineinragenden Werbetafeln oder bei überschwenkenden Baukränen, erklärt Cäsar-Preller.
Ähnlich verhält es sich mit dem Bereich unter dem Grundstück. Jedoch schränkt der Gesetzgeber den Eigentümer noch stärker ein. So besteht kein Eigentum an dem Grundwasser und an den meisten Bodenschätzen.
Aufgrund der Vielzahl an möglichen Fallgestaltungen und der unübersichtlichen Rechtslage, durch zahlreiche unterschiedliche Urteile, empfiehlt es sich bei solchen Streitigkeiten von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Wellnesshotel Riederin
in Bodenmais
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.