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Erschienen am 28.01.2015 um 17:14 Uhr
Vorsicht bei bunten Wänden
In den eigenen vier Wänden muss man sich stets besonders wohl fühlen. Hierfür streichen viele Mieter die Wände in bunten Farben, um langweilige, weiße Wände zu vermeiden.
Genau hierbei ist Vorsicht geboten, denn bunt gestrichene Wände in einer Mietwohnung können zu Schadensersatzverpflichtungen des Mieters führen, warnt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Erhält man eine Wohnung oder ein Haus zur Miete in dem Zustand, dass die Wände frisch in weißer Farbe gestrichen wurden, dann muss man beachten, dass man das Mietobjekt in einem solchen Zustand auch zurückgibt. Übergibt man die Wohnung mit bunt gestrichenen Wänden zurück, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend machen.
Knallige Farben, wie rot, blau, gelb, grün etc., entsprechen nicht dem Geschmack jeden Mieters und der Vermieter kann Schwierigkeiten bei der Weitervermietung bekommen.
Gibt man nach Ablauf des Mietverhältnisses eine Wohnung oder ein Haus an den Vermieter zurück, sollte man darauf achten die bunten Wände zu beseitigen und zumindest in hellen, neutralen Farben zu streichen, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu vermeiden, rät Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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