Bayerischer Wald

 

Verwaltungsrecht: Waffenverbot für NPD-Funktionär bestätigt

Erschienen am 16.12.2014 um 10:26 Uhr

Verwaltungsrecht: Waffenverbot für NPD-Funktionär bestätigt

Verwaltungsrecht: Waffenverbot für NPD-Funktionär bestätigt

Schon die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinigungen kann ein Waffenverbot nach sich ziehen. „Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass bei der Prüfung, ob jemand zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes ist, auch solche Punkte mit in die Beurteilung einfließen dürfen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Der Betroffene war Vorsitzender einer Kreisverbandes der rechtsextremen NPD und hatte einen Waffenschein für mehrere Jagdwaffen. Dieser war ihm von der Behörde mit der Begründung entzogen worden, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfülle. Angesichts seiner verfassungsfeindlichen Bestrebungen biete er nicht die Gewähr dafür, stets in jeder Hinsicht und verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umzugehen.

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Er berief sich darauf, dass die NPD eine zugelassene Partei sei, was ja auch in dem gescheiterten Verbotsverfahren aus dem Jahre 2003 von den Gerichten so bestätigt worden sei. Darüber hinaus unterliege die Mitgliedschaft schlicht seiner Meinungsfreiheit und habe mit seiner Zuverlässigkeit im Hinblick auf verantwortungsvollen Umgang mit Waffen überhaupt nichts zu tun.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Entscheidung der Behörde bestätigt. Es wurde klargestellt, dass nach dem Waffengesetz die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Für das Gericht stand fest, dass die Aktivitäten der NPD sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, was sich schon aus aktuellen Verfassungsschutzberichten ergäbe. Darauf, ob die Organisation verboten ist oder nicht, kommen es nicht an, da für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit reiche ein verfassungsfeindliches Bestreben einer Partei ausreicht, wohingegen für ein Parteiverbot noch stärkere Voraussetzungen vorliegen müssten.

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil im Hinblick auf eine „Entwaffnung“ möglicher radikaler oder extremistischer Gruppen haben wird. Wir werden die Entwicklung beobachten.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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