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Erschienen am 03.12.2014 um 10:46 Uhr
Verlobung
Vor jeder Ehe kommt zwangsweise die Verlobung, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Die Verlobung stellt nämlich nichts anderes dar, als das gegenseitige ernstliche Versprechen sich zu ehelichen.
Für die Verlobung ist nicht zwangsläufig eine (Verlobungs-) Feier oder ein (Verlobungs-) Ring erforderlich, eine Verlobung kann sich auch durchaus konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.
Spätestens aber mit der Anmeldung der Hochzeit beim Standesamt, ist ein Paar verlobt, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, dass aus der Verlobung keine Rechtsansprüche herzuleiten sind, bestehen durchaus Rechtsansprüche welche man aufgrund des Verlöbnisses geltend machen kann.
Zwar gehört hierzu gerade nicht der Anspruch auf Eingehung der Ehe, aber der Schaden, welcher einem Partner entsteht weil der andere das Verlöbnis grundlos löst ist zu ersetzen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, genauso wie der Anspruch auf Rückgabe der gegenseitig getätigten Geschenke.
Klassisches Beispiel für einen zu ersetzenden Schaden sind die Kosten für das nutzlos gewordene Brautkleid.
Grundlos wird das Verlöbnis dann nicht gelöst, wenn der Partner z.B. Gewalt anwendet oder Fremd geht. In einem solchen Fall kann auch der vom Verlöbnis zurücktretender Partner Schadensansprüche geltend machen.
Aber nicht nur die Partner können Schadensersatzansprüche haben, auch die Eltern des verhinderten Brautpaares können verlangen, dass sie ihre Aufwendungen für die Hochzeit ersetzt bekommen, macht Cäsar-Preller auch den Eltern Mut.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
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0611 45023-0
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