Bayerischer Wald

 

Verkäufer hat darauf zu achten, dass Ware auch lieferbar ist.

Erschienen am 14.11.2013 um 11:19 Uhr

Verkäufer hat darauf zu achten, dass Ware auch lieferbar ist.

Verkäufer hat darauf zu achten, dass Ware auch lieferbar ist.

Wird bereits verkaufte Ware vor Lieferung anderweitig verkauft, haftet der Verkäufer dem Erstkäufer auf Schadensersatz (Landgericht Coburg, Az. O 298/12). Der Verkäufer hatte über eine Internetplattform Hosen verkauft. Noch bevor er diese ausliefern konnte, verkaufte sein Bruder die Hosen anderweitig und lieferte sie aus. Der Erstkäufer machte daraufhin entgangenen Gewinn geltend. Diese wurde zugesprochen, da sie Unmöglichkeit der Lieferung nach Auffassung des Gerichts auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen sei.

Die Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden, berät hstl. Aller Fragen des Zivilrechts.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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