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Erschienen am 23.01.2015 um 12:26 Uhr
Verfällt Urlaub am Jahresende, wenn der Chef ihn nicht genehmigt hat?
Arbeitnehmer stellen sich häufig die Frage, ob sie ihren Jahresurlaub tatsächlich bis zum 31.12. eines jeden Jahres nehmen müssen. Soweit Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge nichts Abweichendes regeln, ist der Urlaub gem. § 7 Abs.3 BurlG im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
Liegen keine dringenden betrieblichen Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers (insbes. Arbeitsunfähigkeit) vor, die verhindern, dass der Urlaub vollständig im laufenden Urlaubsjahr genommen werden konnte, verfällt der am Jahresende verbleibende (Rest-)Urlaub.
Was aber gilt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub noch während des laufenden Kalenderjahres beantragt, der Chef den Antrag jedoch abgelehnt hat?
Bsp: Dem AN stehen noch 10 Tage Urlaub zu. Er beantragt am 15.11. die vollen 10 Tage ab dem 01.12. Der AG lehnt den Antrag ab. Mit Ablauf des 31.12. verfällt der Urlaubsanspruch des AN gem. § 7 Abs.3 BurlG.
In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch den Urlaubsantrag juristisch betrachtet „in Verzug gesetzt“. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer daher den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr gewährt werden kann (s.o., § 7 Abs.3 BurlG). An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs tritt nun ein Schadensersatzanspruch, gerichtet auf Ersatzurlaub in gleicher Höhe.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Urlaubsrechts und des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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