Bayerischer Wald

 

Unterhaltsanspruch auch für Kinder älter als drei Jahre

Erschienen am 21.09.2012 um 16:32 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat sich für einen Unterhaltsanspruch der die Kinder betreuenden Mutter auch nach Überschreitung der Altersgrenze von drei Jahren ausgesprochen.

Der Bundesgerichtshof hat sich für einen Unterhaltsanspruch der die Kinder betreuenden Mutter auch nach Überschreitung der Altersgrenze von drei Jahren ausgesprochen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Besteht ein Betreuungsbedarf der Kinder - wenn auch nicht vollumfänglich - so soll dem betreuenden Elternteil ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn er die Betreuung der Kinder führt. Dieser Anspruch soll nach den Karlsruher Richtern auch dann bestehen, wenn die Kinder weit über dem Alter von drei Jahren liegen.
In dem jüngst entschiedenen Fall des BGH soll eine Mutter ihre drei Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren betreut haben. Zwar seien die Kinder vormittags in der Schule gewesen. Am Nachmittag sollen jedoch regelmäßig Trainings in Sportvereinen stattgefunden haben. Aufgrund der fehlenden örtlichen Nähe zu den Sportstätten sei die Unterstützung der Mutter unausweichlich gewesen. Die Kinder sollen keine andere zumutbare Möglichkeit gehabt haben, zu ihren Sportclubs zu kommen. Eine Vollzeitbeschäftigung der Mutter sei in diesem Fall nicht möglich gewesen.
Im Allgemeinen soll eine persönliche Betreuung durch ein Elternteil dann nicht mehr erforderlich sein, sobald die Kinder eine Institution besuchen, in der sie betreut werden. Dies soll auch dann gelten, wenn die Kinder zwar keine Einrichtung besuchen, aber durchaus dazu in der Lage wären und eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung steht. Besuchen die Kinder jedoch am Vormittag eine solche Institution, wie z.B. Kindergarten, Schule etc., und sind am Nachmittag auf die Hilfe des betreuenden Elternteils angewiesen, so soll dennoch ein teilweiser Betreuungsbedarf vorliegen. Dieser soll dem betreuenden Elternteil die Grundlage für den Unterhaltsanspruch darstellen.
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