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Erschienen am 15.11.2013 um 09:37 Uhr
Unberechtigte Gutscheineinlösung nicht strafbar
Wird jemanden irrtümlich ein Gutschein zugesandt und löst der unberechtigte Empfänger diesen Gutschein ein, ist dieses Verhalten grundsätzlich nicht strafbar, wie das Landgericht Gießen kürzlich urteilte.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „In dem dortigen Fall handelte es sich um einen Gutschein-Code eines Onlineversandhändlers. Diesen Gutschein verschickte der Erwerber auf Grund eines Tippfehlers an die falsche Email-Adresse. Der dortige Inhaber löste den Gutschein trotzdem ein. Zivilrechtlich muss der ungewollt Bedachte Wertersatz leisten oder das Erworbene herausgeben. Jedenfalls dann, wenn er noch im Besitz der Sache oder sonst bereichert ist. Strafrechtlich ist dies hingegen unbeachtlich. Insbesondere liegt kein Computerbetrug vor, mit der Einlösung des Gutscheins wird nicht konkludent die Berechtigung zur Einlösung behauptet, auch macht sich der Versandhändler über die Berechtigung überhaupt keine Gedanken. Auch in der nicht-virtuellen Welt wäre das Verhalten nicht strafbar gewesen.“
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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