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Erschienen am 26.09.2012 um 18:36 Uhr
Personalgespräche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem besonderen Vertrauensverhältnis unterliegen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dieses Vertrauensverhältnis könne dadurch nachhaltig gestört werden, dass der Arbeitnehmer eine heimliche Aufzeichnung des Personalgespräches mit dem Handy anfertige und anschließend damit droht, den Mitschnitt zu veröffentlichen.
Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) zu entschieden. Die Aufzeichnung eines Personalgespräches per Handy und die anschließende Drohung den Mitschnitt zu veröffentlichen, soll eine Beurkundung des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Dies könne eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigen, da ein solches Misstrauen eine zukünftige, friedliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich ausschließe. Statt heimlicher Aufzeichnungen könne der Arbeitnehmer die Sicherung dessen, was tatsächlich während des Personalgespräches besprochen wurde, schon dadurch erreichen, dass er dem Gespräch eine Person seiner Wahl hinzuziehe. Bei einem Personalgespräch handele es sich in jedem Fall um ein vertrauliches Gespräch. Vor eventuellen Aufzeichnungen müsse ein Gesprächspartner den anderen zumindest vorher darüber informieren und um Erlaubnis bitten.
Nicht nur das Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber sei hierdurch verletzt, vielmehr verwirkliche das Verhalten des Arbeitnehmers auch den Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Häufig kommt es auf die Wahl des richtigen Rechtsanwalts an. Nicht nur Detailwissen ist im Arbeitsrecht gefragt, auch Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen sind notwendig. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet darüber hinaus die richtige Prozessstrategie. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihre Interessen bei Abmahnung und Kündigung kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht vertreten.
Der Streit um Arbeitsvertrag und Kündigung lässt sich allerdings auch oft im gegenseitigen Einverständnis vermeiden. Ob Abfindung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag, ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt achtet stets auf Ihre Interessen.
Bei einer Kündigung sollten Sie sich unverzüglich von einem Anwalt beraten lassen. Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Verjährungsfristen rechnen. Die Klagefrist lässt dem Arbeitnehmer nur drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten. Wer vertragliche Ansprüche durchsetzen will, sollte an eventuelle Ausschlussfristen in Arbeitsvertrag und Tarifvertrag denken.
Neben der Interessenvertretung bei einer Kündigung vertritt ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt Sie unter anderem auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, sowie den Themen Urlaub, Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht und Tarifvertragsrecht.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
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50672 Köln
Deutschland
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