Bayerischer Wald

 

Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Erschienen am 26.06.2014 um 11:04 Uhr

Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Tierrecht: Übermäßige Besteuerung von Kampfhunden nicht zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich zu einer Frage die Hundesteuer betreffend zu äußern gehabt. „Die Münchener Richter haben mit ihrer Entscheidung ein Herz für Hunde und deren Halter bewiesen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt und „Tieranwalt“ Joachim Cäsar-Preller mit.

Einem Ehepaar, welches einen Rottweiler hielt, waren über einen Steuerbescheid der Gemeinde an ihrem Wohnsitz sage und schreibe 2.000 € für ein Jahr abverlangt worden. Die Gemeinde besteuere Kampfhunde immer so, hieß es lapidar in der Begründung. Hingegen betrug für „normale“ Hunde die Hundesteuer lediglich 75 € für den ersten und 160 € für jeden weiteren Hund.

Dem hat das VGH einen Riegel vorgeschoben. Es ist demnach zwar grundsätzlich zulässig, wenn der Fiskus so genannte „Lenkungssteuern“ erhebt, mithin also die Bürger durch Steuererhöhungen oder -erleichterungen dazu motiviert, sich bestimmte Gegenstände oder eben auch Tiere anzuschaffen oder nicht anzuschaffen. Offensichtlich wollte die Gemeinde mit der Erhebung einer derart hohen Steuer die Kampfhundehaltung in ihrem Gemeindegebiet einschränken. Doch bei einer derart hohen Besteuerung liegt bereits eine „erdrosselnde Wirkung“ vor, die das Halten bestimmter Hunde praktisch unmöglich macht. Die Bescheide müssen daher nun aufgehoben werden.

VGH München, Urteil vom 25.07.2013 – Az. 4 B 13.144

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

Hotels in Bayern

Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark

Hotel Jagdhof

Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal

Hotel Lindenwirt

Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark

Hotel St. Gunther

Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land

Hotel Birkenhof

Wellnesshotel Riederin
in Bodenmais

Hotel Riederin

 

Verantwortlichkeit

Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.