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Erschienen am 14.01.2015 um 11:04 Uhr
Tierarztrechnung
Ein Autofahrer hat die Tierarztkosten zu zahlen, wenn er einen Hund anfährt. Dies gilt auch, wenn der Wert des Tieres weit überstiegen wird.
Der Fall:
Ein Autofahrer fuhr einen acht Jahre alten Terriermischling an, der 175 € gekostet hatte. Das Amtsgericht München verurteilte - anders als bei materiellen Dingen, bei denen der Fahrer nur den Wert ersetzen muss - den Fahrer dazu, 1650 € Tierarztkosten zu bezahlen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller erklärt, dass Tiere zwar rechtlich wie Sachen behandelt werden, aber laut dem BGB nicht als Sache behandelt werden, sondern einen ideellen Wert haben.
Die Hundebesitzerin musste jedoch auch 550 € bezahlen, da sie den Hund nicht richtig angeleint hatte.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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