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Erschienen am 15.11.2013 um 09:32 Uhr
Sturmschäden – wann haftet die Hausratsversicherung
Die Sache scheint zunächst einfach: Entsteht durch einen Sturm Schäden innerhalb von Gebäuden, muss die Hausratsversicherung grundsätzlich zahlen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „ „Innerhalb von Gebäuden“ wird von den Versicherungen aber sehr genau genommen. Alles, was sich auf dem Balkon befindet, fällt zum Beispiel nicht unter den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten haftet die Versicherung ohnehin nicht. Das Amtsgericht München hatte mal einen Fall zu entscheiden, bei der ein Mann während des Sturms auf den Balkon ging und dort sein Toupet verlor. Hier hat das Gericht sowohl grobe Fahrlässigkeit gesehen als auch keinen Schaden im Gebäude erkannt.“
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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