Bayerischer Wald

 

Sturmschäden – wann haftet die Hausratsversicherung

Erschienen am 15.11.2013 um 09:32 Uhr

Sturmschäden – wann haftet die Hausratsversicherung

Sturmschäden – wann haftet die Hausratsversicherung

Die Sache scheint zunächst einfach: Entsteht durch einen Sturm Schäden innerhalb von Gebäuden, muss die Hausratsversicherung grundsätzlich zahlen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „ „Innerhalb von Gebäuden“ wird von den Versicherungen aber sehr genau genommen. Alles, was sich auf dem Balkon befindet, fällt zum Beispiel nicht unter den Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten haftet die Versicherung ohnehin nicht. Das Amtsgericht München hatte mal einen Fall zu entscheiden, bei der ein Mann während des Sturms auf den Balkon ging und dort sein Toupet verlor. Hier hat das Gericht sowohl grobe Fahrlässigkeit gesehen als auch keinen Schaden im Gebäude erkannt.“

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von

Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden

0611 45023-0
0611 45023-17

caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de

 

 

Hotels in Bayern

Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark

Hotel Jagdhof

Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal

Hotel Lindenwirt

Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark

Hotel St. Gunther

Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land

Hotel Birkenhof

 

Verantwortlichkeit

Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.