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Erschienen am 21.01.2015 um 09:06 Uhr
Stiftungen
Eine Stiftung ist eine verselbstständigte Vermögensmasse, dies bedeutet sie verfügt über keine Eigentümer, Gesellschafter, Mitglieder oä. Der Stifter überträgt sein Eigentum auf diese und kann auch selbst nicht mehr hierauf zugreifen, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Grundprinzip einer Stiftung.
Grundsätzlich besteht die Stiftung auf unbestimmte Zeit und endet im Grundsatz mit dem Erreichen des vorbestimmten Zweckes (z.B. Ausrottung einer bestimmten Krankheit).
Der Zweck, welche die Stiftung verfolgt kann sowohl gemeinnützig, als auch privatnützig sein. Den Zweck bestimmt alleine der Stifter. Die Stiftung darf grundsätzlich jeden Zweck verfolgen, soweit dieser nicht die Allgemeinheit gefährdet.
Zumeist werden Stiftungen mit relativ geringen Beträgen von ca. 25.000 € gegründet. Dieser Vermögensgrundstock wird dann zumeist über die Jahre ausgebaut.
So kann mittels einer Stiftung die finanzielle Ausstattung naher Familienangehörigen gesichert werden, aber auch bestimmt werden, dass die ausschütteten Gelder z.B. dem Haustier zugutekommen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten bietet sich die Gründung einer Stiftung auch auf den Todesfall durchaus an, da der Erblasser so auch noch weit nach seinem Tode gestalterisch tätig werden kann, was über ein Testament nicht immer möglich ist.
Jedoch steckt die Tücke oftmals im Detail. So muss die Stiftungsverfassung klar den Zweck der Stiftung, aber auch die Organisation der Stiftung regeln. Aufgrund unterschiedlichster Interessen, Ziele und Größenordnungen, sind in jedem Einzelfalle individuelle Lösungen gefragt, weiß Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Daher ist vor Mustersatzungen abzuraten. Vielmehr empfiehlt es sich professionelle rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
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