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Erschienen am 26.11.2014 um 09:14 Uhr
Steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers
Viele Arbeitnehmer arbeiten, zumindest Teil- oder Zeitweise, vom heimischen Arbeitszimmer aus. Jedoch sind hierbei Schwierigkeiten bei der steuerlichen Geltendmachung praktisch vorprogrammiert, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen (Az.: VI R 40/12 & VI R 37/13) die Möglichkeiten einer Geltendmachung etwas klar gestellt.
So sei eine Geltendmachung dann ausgeschlossen, wenn freiwillig und ohne Not der Heimarbeitsplatz gewählt wird. Gibt es hingegen nur wenige Arbeitsplätze am Ort des Arbeitgebers im Verhältnis zu den dort tätigen Arbeitnehmern, so ist eine steuerliche Geltendmachung durchaus möglich.
Der Bundesfinanzhof geht nunmehr davon aus, dass eine steuerliche Geltendmachung dann möglich ist, wenn nicht alle Dienstaufgaben im erforderlichen Umfang im Büro erledigt werden können, dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich der Angestellte um einen eigenen Arbeitsplatz im Büro bemüht hat, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller das Urteil.
Jedoch gilt dies nicht, wenn der Arbeitnehmer freiwillig zu Hause arbeitet. Wer grundsätzlich im Büro arbeiten kann und freiwillig mit seinem Arbeitgeber Heimarbeit vereinbart, darf den Arbeitsplatz nicht von der Steuer absetzen, erklärt Cäsar-Preller.
Insgesamt hat der Bundesfinanzhof, nach der Meinung des Rechtsanwaltes Cäsar-Preller, nunmehr etwas Licht ins Dunkel der Geltendmachung des heimischen Arbeitszimmers gebracht.
Wer kaum im Betrieb arbeiten kann, sollte nunmehr prüfen, ob er sich nicht stützend auf die vorhergehenden Urteile, sein Arbeitszimmer absetzen und so seine Steuerlast etwas mindern kann.
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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