kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 14.01.2015 um 11:12 Uhr
Schwarzarbeit birgt Risiken
Vor allem Eigentümer, die ein Haus besitzen, wissen, dass immer wieder Renovierungs- und Sanierungsarbeiten am Gebäude vorgenommen werden müssen. Diese sind oft kostenintensiv. Kostenvoranschläge entsprechender Firmen erscheinen dabei oftmals viel zu teuer. Daher ist eine beliebte Möglichkeit um einen Teil der Kosten zu umgehen, Schwarzarbeiter zu engagieren bzw. die Arbeiten „ohne Rechnung“ durchführen zu lassen. Ist einer der beiden Vertragspartner jedoch unzufrieden, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Haftung oder Zahlung, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Joachim Cäsar-Preller.
Bezüglich der Kosten des Vorhabens haben sowohl der Auftraggeber, als auch der Schwarzarbeiter scheinbar einen Vorteil. Der Handwerker muss seine Arbeit nicht versteuern und der Auftraggeber umgeht die Mehrwertsteuer. Wird der Auftrag wie gewollt ausgeführt und zahlt der Auftraggeber dem Handwerker sein volles Gehalt aus, profitieren tatsächlich beide davon. Allerdings ist das nicht häufig der Fall. Zwei Problematiken können bei der Vereinbarung eines Vertrages auf Grundlage von Schwarzarbeit entstehen. Einerseits kann es vorkommen, dass der engagierte Handwerker nicht sicher auf seinem Gebiet ist oder seine Arbeit nur halbherzig praktiziert, sodass das Endergebnis mangelhaft ist. Andererseits kann es auch vorkommen, dass der Auftraggeber weitere Kosten sparen möchte und den Schwarzarbeiter entweder gar nicht oder nicht voll ausbezahlt. In beiden Fällen steht der Betroffene ohne rechtlichen Anspruch da, betont Cäsar-Preller.
Der Bundesgerichtshof bestätigt dies in zwei unterschiedlichen Urteilen bezüglich Schwarzarbeit. In einem Fall hatte ein Handwerker die Auffahrt seines Auftraggebers gepflastert und seinen Lohn, wie vorher ausgehandelt, erhalten. Allerdings bemerkte der Eigentümer, dass die Steine seiner Auffahrt uneben verlegt wurden. Aufgrund der minderwertigen Verarbeitung klagte der Betroffene gegen den Handwerker um diesen zur Verantwortung zu ziehen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Bei einer Schwarzgeldabrede bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Selbst wenn ein Vertrag abgeschlossen wurde sei dieser nichtig, da Schwarzarbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Daher muss der Kläger entweder mit der unebenen Auffahrt leben oder erneut Geld in die Hand nehmen und die Auffahrt ein zweites Mal erneuern lassen.
Ein weiteres Urteil zum Sachverhalt Schwarzarbeit wurde auf Basis einer Klage eines Schwarzarbeiters gefällt. Sein Auftraggeber wollte ihm seinen Lohn nicht auszahlen, weshalb er sein Gehalt nun gerichtlich einklagen wollte. Allerdings ging auch hier das Gericht davon aus, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Entlohnung habe, erläutert Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Aus diesem Grund sollte man sich, bevor man einen Schwarzarbeiter engagiert, überlegen ob dieses Vorhaben wirklich kosten spart. Denn pfuscht der Handwerker besteht kein rechtlicher Anspruch den Schwarzarbeiter haftbar zu machen. Schlimmstenfalls kommen zusätzliche Kosten für einen seriösen Arbeiter, der den Schaden behebt, dazu, erklärt Cäsar-Preller.
Andersherum besteht für den vorleistenden Handwerker stets das Risiko um seinen Lohn geprellt zu werden.
Schlussendlich stellt die Schwarzarbeit auch noch für beide Seiten eine Straftat dar, die entsprechende Strafen nach sich ziehen kann.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Wellnesshotel Riederin
in Bodenmais
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.