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Erschienen am 23.01.2015 um 12:23 Uhr
Schadenersatz im Beruf
Im Falle eines Arbeitsunfalls des Arbeitnehmers greift die gesetzliche Unfallversicherung. Diese übernimmt die Kosten, die aufgrund des Unfalls entstehen. Der Arbeitgeber muss nur dann für den Schaden aufkommen oder Schmerzensgeld zahlen wenn der Unfall verschuldet worden ist, er also hätte verhindert werden können, betont der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Ein Fall in dem ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagte ereignete sich nunmehr.
Der Arbeitnehmer hatte sich an einem Arbeitsgerät verschiedene Körperteile gequetscht. Die gesetzliche Unfallversicherung stufte den Unfall als Arbeitsunfall ein und zahlte die Kosten. Allerdings war der Arbeitnehmer der Meinung, dass der Unfall hätte verhindert werden können und verlangte von seinem Arbeitgeber Schmerzensgeld.
Er war der Ansicht, dass Gerät sei durch den Arbeitgeber nicht nach den Angaben des Herstellers aufgestellt worden. Des Weiteren sei die Anlage nicht vom TÜV geprüft worden.
Allerdings blieb die Klage in allen Instanzen erfolglos, da der Arbeitnehmer ausführlich in das Gerät eingearbeitet wurde und dadurch über die Risiken Bescheid wusste. Ein Verschulden des Arbeitgebers erkannten die Gerichte jedenfalls nicht, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Entscheidung.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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