Bayerischer Wald

 

Rollator muss im Flur geduldet werden

Erschienen am 16.01.2015 um 11:11 Uhr

Rollator muss im Flur geduldet werden

Rollator muss im Flur geduldet werden

Das Amtsgericht Recklinghausen entschied, dass gehbehinderte Mieter ihren Rollator im Hausflur abstellen dürfen. Dies gilt aber nur, wenn es keinen anderen Abstellort gibt, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Fall:
Eine gehbehinderte Mieterin, die im ersten Stock des Hauses wohnt, hatte Streit mit dem Vermieter, der im Erdgeschoss wohnt. Denn der Vermieter fühlte sich durch die im Eingangsbereich abgestellte Gehhilfe behindert. Daher bot er ihr einen Abstellplatz in einem 20 m entfernten Schuppen an. Zudem bot er ihr an, den Rollator in den ersten Stock zu tragen.

Das Gericht entschied, dass die Mieterin sich auf beides nicht einlassen müsse.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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