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Erschienen am 22.01.2015 um 10:22 Uhr
Rückzahlung von Fortbildungskosten – Klauseln u.U. unwirksam
Immer mehr Arbeitnehmer machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich im Laufe der Karriere weiterzubilden. Häufig erklärt sich der Arbeitgeber bereit, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Selbstverständlich hat der Arbeitgeber dann aber auch ein Interesse daran, die neu erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Angestellten für das Unternehmen zu nutzen. Dem wird regelmäßig durch Abschluss eines Fortbildungsvertrags mit Rückzahlungsklauseln Rechnung getragen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich hierdurch, die Kosten der Weiterbildung ganz oder anteilig zurückzuzahlen, sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer gewissen Frist enden.
Bei Abschluss eines solchen Vertrags ist jedoch Vorsicht angebracht. Da die Rückzahlungsklauseln regelmäßig einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben werden, sind sie als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ i.S. der §§ 305 ff. BGB zu qualifizieren. Führen solche Geschäftsbedingungen jedoch zu einer „unangemessenen Benachteiligung“ des Arbeitnehmers, sind sie unwirksam. Häufig entfällt daher die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der Ausbildungskosten.
Mit Urteil vom 18.03.2014 – 9 AZR 545/12 – hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise entschieden, dass eine Klausel, die zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung durch den Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Einschränkungen für solche Fälle vorzusehen, in denen die Ursache für die Kündigung in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fällt, unwirksam ist.
Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts. Gerne vereinbaren wir auch einen Termin in einem unserer Sprechstundenstandorte (Berlin, Hamburg, Köln, München, Stuttgart oder Bad Harzburg). Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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