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Erschienen am 16.12.2014 um 10:25 Uhr
Risiko beim Gebrauchtkauf
Private Verkäufer bei Ebay werben häufig mit „noch vorhandener Gewährleistung“. Was die Verkäufer und Käufer hierbei oft nicht ahnen, bei der späteren Reklamation nützt auch der Originalbeleg nicht zwangsläufig, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Mit noch vorhandener Restgewährleistung lassen sich zwar auf der Versteigerungsplattform zumeist bessere Preise erzielen, jedoch hat der Zweitbesitzer von Gesetzes wegen gar keine Ansprüche aus Gewährleistung gegen den ursprünglichen Händler.
Laut Gewährleistungsrecht muss der Verkäufer die Kaufsache mangelfrei übergeben. Soweit innerhalb von zwei Jahren Mängel entdeckt werden, können diese Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer auslösen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Verkauft der Käufer den Gegenstand später weiter, so hat dieser keine vertraglichen Ansprüche gegen den ursprünglichen Händler, sodass dieser die Ansprüche zurückweisen kann.
Vielmehr ist dann der direkte Verkäufer der Ansprechpartner im Falle eines Mangels. Soweit es sich bei dem Verkäufer um keinen gewerblichen Händler handelt, kann dieser die Gewährleistung ausschließen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer auf seinem Schaden sitzen bleibt.
Dieses Problem kann zumeist umgangen werden, soweit der Verkäufer dem Käufer seine Gewährleistungsansprüche gegen den Händler abtritt. Dies ist formlos mittels eines Vermerks z.B. auf dem Originalbeleg möglich, erläutert Cäsar-Preller.
Bei Garantien sieht dies gänzlich anders aus. Da diese freiwillige Zusagen des Händlers oder des Herstellers sind, können diese frei formuliert werden. Der Garantiegeber kann frei entscheiden wofür er garantiert und wie lange er garantiert.
Auch kann die Garantie nur auf den Erstbesitzer beschränkt bleiben.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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