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Foto: ROSE & PARTNER LLP.
Erschienen am 18.04.2015 um 15:24 Uhr
Die Testamentsvollstreckung ist ein konfliktträchtiger Bereich des Erbrechts – ihre Anordnung sollte daher wohlüberlegt sein. Sinnvoll kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers vor allem dann sein, wenn Erben noch minderjährig, überschuldet oder behindert sind. Der Testamentsvollstrecker kann sowohl dafür eingesetzt werden, die Anweisungen des Erblassers aus dem Testament – z.B. Erfüllung von Vermächtnissen – auszuführen, als auch den gesamten Nachlass für eine bestimmte Zeit zu verwalten.
Die Auslegung der Anordnung der Testamentsvollstreckung
Vor allem selbst errichteten handschriftlichen Testamenten sind die Anordnung und der Umfang einer Testamentsvollstreckung oft unklar. Nachfolgend ein Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung: Das OLG München musste mit Urteil vom 15. Juli 2014 über die Erfüllung eines Wahlvermächtnisses durch einen Testamentsvollstrecker entscheiden. Die Erblasserin ordnete Testamentsvollstreckung an und formulierte zusätzlich, dass ein Vermächtnisnehmer eine Nachlassimmobilie „nach Wahl“ erhalte. Das Gericht stellte klar, dass im Zweifel dem Schuldner – also dem Testamentsvollstrecker – das Wahlrecht zustehe. Der Testamentsvollstrecker ist derjenige, der die Vermächtnisse erfüllt, sie also aus dem Nachlass in das Eigentum des Vermächtnisnehmers überführt.
Die Abberufung des Testamentsvollstreckers
Nicht selten kommt es bei der Testamentsvollstreckung zum Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben. Dies kann dazu führen, dass die Erben mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Vollstrecker abberufen lassen wollen. Hierfür gibt es das Abberufungsverfahren beim zuständigen Nachlassgericht. Mit den Voraussetzungen einer solchen Abberufung hat sich das OLG Hamm mit einem Beschluss vom 8. Mai 2013 (I-15 W251 + 391/12) mit den Voraussetzungen einer solchen Abberufung auseinandergesetzt. Gemäß Erbrecht muss für die Entlassung ein wichtiger Grund vorliegen, also eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Nach dem OLG kann dies gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker ein Notar ist, der das Testament beurkundet hat und durch schriftliche Verfügung außerhalb des Testaments zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Dies sei zwar rechtlich zulässig, könne aber einen „bösen Schein“ erzeugen. Kommen noch weitere Umstände hinzu, könne eine Abberufung von den Erben verlangt werden.
Die Erbschaftsteuer – Aufgabe des Testamentsvollstreckers?
Neben den Zivilgerichten muss sich gelegentlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema Testamentsvollstreckung beschäftigen. Zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers kann nämlich auch die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gehören. Dies ist – so der BFH in einem Urteil vom 11. Juni 2013 (II R 10/11) – aber nur dann eine Pflicht des Testamentsvollstreckers, wenn sich die Vollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt. Gemäß Erbschaftsteuergesetz ist die Erbschaftsteuer im Falle der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker abzugeben. Dies, so der BFH, bedeute aber keine uneingeschränkte Erklärungspflicht des Vollstreckers.
ROSE & PARTNER LLP.
Bernfried Rose
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