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Erschienen am 04.09.2012 um 10:55 Uhr
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann bereits eine Straftat vorliegen, mit der Folge dass der Führerschein in Gefahr ist.
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In diesem Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit müssen aber noch alkoholbedingte Fahrfehler wie z. B. Schlagenlinienfahren hinzukommen. Folge ist regelmäßig eine Geldstrafe, Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten sowie Eintragung von sieben Punkten in Flensburg.
Ab mehr als 0,5 Promille liegt auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Hierfür wird dann eine Geldbuße von 500 Euro fällig, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg. Fahrfehler müssen hierfür nicht vorliegen, kommen diese aber noch dazu, liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor.
Bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit. Dies stellt eine Straftat nach § 316 StGB dar. Folge ist mindestens eine Geldstrafe, Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten sowie Eintragung von sieben Punkten in Flensburg. Alkoholbedingte Fahrfehler sind dann für eine Strafbarkeit nicht mehr notwendig. Liegen solche vor, schlägt sich dies in der Strafe nieder. Sollte es in diesem alkoholisierten Zustand zu einem Unfall kommen, wird sich die Strafe ebenfalls erhöhen.
Sollte eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vorliegen, wird von der Führerscheinstelle nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erst erteilt, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nachgewiesen wurde. Diese hat ohne entsprechende Vorbereitung eine hohe Durchfallquote.
Bis zu einem Wert von 2,0 Promille kann die Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Aufbauseminar um bis zu drei Monate verkürzt werden.
Rechtsanwaltskanzlei Breunig, Frankfurt am Main
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