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Erschienen am 26.11.2014 um 09:05 Uhr
Rechte des Käufers eines Unfallwagens
Wenn der Gebrauchtwagenhändler versichert, dass das zu verkaufende Fahrzeug unfallfrei ist, sollte man sich dies schriftlich garantieren lassen, empfiehlt der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Wenn nach Abschluss des Vertrages festgestellt wird, dass das Auto doch bereits einen Unfallschaden hatte, so kann der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Hierbei kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Verkäufer arglistig täuschte oder ob er tatsächlich der Meinung war, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In einem nun vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall (Az. 41 O 555/13) hatte ein Kunde einen Gebrauchtwagen für 6.500 € gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag war festgehalten, dass das Fahrzeug „unfallfrei“ war und dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden“ nicht bekannt waren.
Einige Zeit später stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug doch bereits einen Unfall hatte und trat von dem Vertrag zurück.
Zu Recht wie das Gericht entschied.
Soweit ein Unfallschaden festgestellt wird, haftet der Verkäufer hierbei auch ohne Wissen über den Unfallschaden, erläutert der Wiesbadener Anwalt Cäsar-Preller, da dieser eine Garantie über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges abgegeben hat.
Grundsätzlich sollten Kaufverträge beim Autokauf schriftlich abgefasst werden und darauf geachtet werden, dass die Versprechungen des Verkäufers auch in die Vertragsurkunde mit aufgenommen werden, empfiehlt Cäsar-Preller.
Zwar seien auch mündliche Zusicherungen und Vereinbarungen bindend, aber die Nachweisbarkeit ist erheblich erschwert.
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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