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Erschienen am 26.11.2014 um 09:04 Uhr
Raucher dürfen Versicherungen nicht anflunkern
Oftmals fragen Versicherungen bei Abschluss der Police, ob der zu versichernde Raucher oder Nichtraucher sei.
Ob der Versicherte Raucher oder Nichtraucher ist, ist für viele Versicherungen wichtig, da rauchen den Gesundheitszustand und die Lebenserwartung (negativ) beeinflusst. Je nach Antwort auf die Frage steigen so die Prämien für den Versicherungsschutz.
Jedoch wäre es fatal hierbei die Unwahrheit zu erklären, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Denn grundsätzlich müssen Verbraucher die Fragen der Versicherer wahrheitsgemäß beantworten. Verstößt der Versicherte gegen diese Verpflichtung, so führt dies zu einem Rücktrittsrecht oder Anfechtungsrecht des Versicherers.
Die hat zur Folge, dass eine Lebensversicherung die Zahlung an die Begünstigten verweigern kann, soweit der Versicherungsnehmer trotz gegenteiliger Angabe doch Raucher war und deshalb z.B. an Lungenkrebs verstorben ist, warnt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller vor den Folgen.
Wer sich als Nichtraucher bezeichnen darf wird nicht einheitlich bewertet. Üblich ist, dass als Nichtraucher gilt, wer die letzten 12 Monate keinen Tabak zu sich genommen hat.
Problematisch ist es aber, erläutert Cäsar-Preller, wenn der ursprüngliche Nichtraucher später doch zum Raucher wird.
Hierbei sollten genau die Versicherungsbedingungen geprüft werden, denn unter Umständen kann dort die Obliegenheit vereinbart worden sein, den Raucher-Status zu melden.
Dies führt zwar vermutlich zu höheren Prämien, aber sichert den Versicherungsschutz.
Zusammengefasst sollte man die Fragen der Versicherungen stets wahrheitsgemäß beantworten, da sonst die Versicherungen die Leistung zu Recht verweigern können.
Umgekehrt gilt jedoch, waren die gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und stellen sich später als falsch heraus, so muss die Versicherung leisten. Zwar verweigern die Versicherungen auch hier oftmals die Leistung, aber die Versicherten haben dennoch gute Chance die Leistung zu erstreiten, macht der Rechtsanwalt Cäsar-Preller Mut, denn mehr als man weiß kann man nicht angeben.
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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