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Erschienen am 21.03.2014 um 10:16 Uhr
Prospekt muss rechtzeitig vorliegen
Jeder Anlagekunde muss durch seinen Berater möglichst umfassend über die vorhandenen Risiken seiner Beteiligung hingewiesen werden. Diese Pflicht gilt für Banken genauso wie für freie Anlageberater, worauf Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Wiesbaden, ausdrücklich hinweist. Nach Angaben von Rechtsanwalt Cäsar-Preller sei es zwar grundsätzlich möglich, fehlende mündliche Hinweise durch den Verweis auf einen Prospekt zu ersetzen, dieses müsse jedoch rechtzeitig überreicht werden:
„Erst kürzlich hat das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 18.12.2012, Az. 4 U 234/11-74) entschieden, dass die späte Aushändigung eines Emissionsprospektes ohne nähere Erläuterungen nicht für eine ordnungsgemäße Beratungsleistung ausreicht. Das bloße Überreichen im Termin zur Zeichnung, wie es häufig praktiziert wird, genügt demnach nicht; wird es später im Vertrauen auf die Angaben des Beraters nicht näher durchgelesen, so liegt in diesem Umstand auch keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Mit dem vorstehenden Urteil sind nach Auffassung von Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Erfolgschancen von Anlegerklagen, die sich auf Falschberatung stützen, in zahlreichen Fällen gestiegen, wobei es nach wie vor auf eine Beurteilung des Einzelfalls ankomme.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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