kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 07.09.2012 um 15:17 Uhr
In seinem Urteil vom 28.06.2012 (AZ: IX ZR 219/10) äußerte sich der Bundesgerichtshof zur Nutzung von Leasingsachen bei der Fortführung des Geschäftsbetriebes durch einen starken Insolvenzverwalter.
------------------------------
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Insbesondere klärte der BGH über die möglichen Ansprüche des Leasinggebers und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten in solchen Fallkonstellationen auf. Die Leasingverträge im vorliegenden Fall hatten die Überlassung von Nutzfahrzeugen an ein Speditionsunternehmen zum Gegenstand. Der beklagte Insolvenzverwalter war vom Insolvenzgericht zum starken Insolvenzverwalter (gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 InsO) bestellt worden, so dass es dem Leasinggeber als Gläubiger untersagt war, die geleasten Fahrzeuge zu verwerten oder einzubeziehen, um so eine Fortführung des Geschäftsbetriebes bis zur Entscheidung über die Verwertung zu ermöglichen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Leasinggeber deren Rückgabe vom Insolvenzverwalter gefordert. Dieser kam der Forderung nicht nach, so dass der Leasinggeber die Fahrzeuge kostenpflichtig abholen ließ. Er verklagte sodann den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Kosten der Abholung der Fahrzeuge und Wertersatz wegen Beschädigung dieser Fahrzeuge während des vorläufigen Insolvenzverfahrens.
Der BGH führte aus, dass der Insolvenzverwalter die Fahrzeuge nutzen durfte, dem Leasinggeber aber in den ersten drei Monaten nach der Bestellung zum starken Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Ersatz des durch die gewöhnliche Nutzung eingetretenen Wertverlustes zustehe, sowie danach ein Anspruch auf Zinszahlungen als Nutzungsentschädigung. Ergänzend soll ein Anspruch auf Entschädigung für übermäßige, vom betrieblichen Zweck her nicht gedeckte Nutzungen und Beschädigungen der genutzten Sachen bestehen.
Ob der Leasinggeber im dem Urteil zugrunde liegenden Fall von diesen Ansprüchen profitieren konnte, war jedoch unklar, da nicht feststand, ob die Beschädigungen an den Fahrzeugen während der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter oder bereits davor eingetreten waren. Der BGH entschied sich in Anbetracht dieser Schwierigkeiten dazu, dem Nutzer, also dem starken Insolvenzverwalter, die Dokumentierung des Zustandes der überlassenen Sachen aufzutragen. Sollte der Insolvenzverwalter dieser Obliegenheit nicht nachkommen, so sollte der Gläubiger, hier der Leasinggeber, von nun an eine Beweiserleichterung in Hinblick auf die Substantiierung seines Sachvortrages erhalten, jedoch keine Beweislastumkehr erfolgen.
Leasinggeber sollten daher in Zukunft die Dokumentation des Zustandes der Leasinggegenstände vom starken Insolvenzverwalter verlangen, um Beweisschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Um bei einer Insolvenz des Leasingnehmers richtig handeln zu können, empfiehlt es sich für Leasinggeber somit frühzeitig einen im Leasing- und Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der dabei helfen kann, Maßnahmen zur Beweissicherung nicht zu versäumen und umfassend prüfen kann, welche Ansprüche bestehen.
http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.