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Erschienen am 23.06.2014 um 09:12 Uhr
Namensrecht: Der „Bindestrich“ bleibt
Wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden- seinerseits ja in der Tat auch ein so genannter „Bindestrich-Mann“!- mitteilt, hat das Kammergericht in Berlin in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass es nur möglich ist, einen Doppelnamen als Ehenamen zu führen, wenn die Namen durch einen Bindestrich verbunden werden.
Die Betroffenen des vorbezeichneten Verfahrens hatten geheiratet und den Namen der Frau als Familiennamen bestimmt. Der Ehemann wollte nun seinen ursprünglichen Namen als so genannten „Begleitnamen“ voranstellen, was auch der Regelung des § 1355 Abs.4 BGB entspricht. Allerdings weigerte er sich dagegen, einen Bindestrich zwischen den Namen zu akzeptieren.
Das Gericht hat insoweit nochmals klargestellt, dass die Pflicht, einen mit der Ehe angenommenen Doppelnamen zumindest offiziell mit einem Bindestrich zu verbinden, keinen Grundrechtsverstoß darstellt. Die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu führen, trägt dem Wunsch Rechnung, dass man zusätzlich zum vom Ehepartner angenommenen Namen der eigenen familiären Herkunft Ausdruck verleihen kann. Dies ist auch mit Bindestrich möglich. Ferner liegt keine Ungleichbehandlung dadurch vor, dass es ja Personen gibt, die bereits bei Geburt einen aus mehreren Gliedern einschließlich eines früheren Adelsnamens tragen. Die Schreibweise des Namens bleibt weiterhin eben nicht der Disposition des Einzelnen überlassen, was auch verhältnismäßig und verfassungskonform ist, trotz Bindestrich.
Kammergericht, Beschluss vom 24.01.2013, Az. 1 W 734/11
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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