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Erschienen am 25.11.2014 um 17:10 Uhr
Nachmieter
Es ist nicht immer möglich, mittels eines Nachmieters vor der Frist aus dem Mietvertrag auszusteigen. Denn der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Jedoch können sich Mieter und Vermieter in Ausnahmefällen einigen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
In aller Regel haben Mieter kein Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden und auszuziehen. Dies gilt auch, wenn die Mieter einen Nachmieter gefunden haben, der bereit ist, das Mietverhältnis nahtlos fortzusetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine sogenannte Nachmieterstellung vereinbart wurde.
Ein Nachmieter darf aber ausnahmsweise auch dann ein Nachmieter stellen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Zum Beispiel, wenn der Mieter über einen Zeitmietvertrag noch lange an das alte Mietverhältnis gebunden wäre. Liegt dann noch ein Härtefall vor, ermöglicht ein Nachmieter den Ausstieg aus dem Mietvertrag.
Ein beruflich unbedingter Umzug gilt als Härtefall.
Zu beachten ist jedoch, dass der namentlich vorgeschlagene Nachmieter breit sein muss, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Zudem muss er geeignet sein, die Miete zu zahlen. Wurde ein geeigneter Nachmieter genannt, kann der Mieter zu dem Termin ausziehen, zu dem der Nachmieter breite ist, die Wohnung zu übernehmen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Joachim Cäsar-Preller
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