Bayerischer Wald

 

Mit dem Widerrufs-Joker erhebliche Zinsvorteile

Erschienen am 11.08.2014 um 18:01 Uhr

Widerrufs-Joker: Ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden

Der „Widerrufs-Joker“ ist derzeitig bei Verschuldeten ein heißes Thema, denn dank dieses gesetzlichen Tricks kann man von den mittlerweile historisch niedrigen Zinsen profitieren – auch wenn man vor ein paar Jahren ein Darlehen zum damals sehr ungünstigen Zinssatz unterschrieben hat. Wie funktioniert das? Kündigen Sie Ihren alten Vertrag ohne Extrakosten und unterschreiben Sie einen neuen mit deutlich besseren Zinsen.

In vielen entsprechenden Verträgen sind nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen ein Schlupfloch – beziehungsweise der Widerrufs Joker –, dank dem Schuldnern bei der Vertragsauflösung die Zahlung einer sonst üblichen, hohen Vorfälligkeitsentschädigung oft erspart bleibt. Eine alternative Finanzierung zu deutlich günstigeren Konditionen ist jedoch möglich. Das heißt über 3% Zinsersparnis.

Inzwischen liegt der Effektivzinssatz von Baufinanzierungen im Durchschnitt bei nur noch etwa 2% (mit einem Festzins für zehn Jahre). Zum Vergleich: Vor sechs Jahren waren es über 5%. Bewegt man sich im sechsstelligen Eurobereich, so bedeutet das eine Zinsdifferenz, die rasch Mehrkosten von zehntausenden Euro verursacht.

Der Widerruf Joker – wie genau funktioniert er? Die Banken bestehen doch schließlich darauf, Kredite bis zum Ende der Festzinsvereinbarung weiterlaufen zu lassen? Nur durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist die vorzeitige Beendigung eines Darlehens alternativ dazu möglich – oder? Die Lösung: Dank des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ können Kredite, die nach dem 2.11.2002 abgeschlossen wurden und deren Widerrufsbelehrung nicht oder nur fehlerhaft erfolgt sind, jederzeit – auch noch Jahre nach der Vertragsunterzeichnung – gekündigt werden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet eine falsche Widerrufsbelehrung: die Widerrufsfrist hat nie zu laufen begonnen. Und das macht sich der Widerrufs Joker zum Vorteil.

Die Verbraucherzentrale Hamburg kam im Juni bei der Überprüfung von ungefähr 2.000 Widerrufsbelehrungen zu der Erkenntnis, dass ungefähr 80% der Belehrungen fehlerhaft sind. „Aus unserer Erfahrung mit der Prüfung von Widerrufsbelehrungen können wir diesen Befund voll bestätigen“, so der Münchner Rechtsanwalt Dr. Dominik Herzog. Sehr gut stehen daher die Chancen auf eine merklich günstigere Finanzierung. Als Ass im Ärmel vieler Kreditnehmer hat sich der Widerrufs-Joker bereits erwiesen.

Der Widerrufsjoker-Experte Dr. Martin Engel bloggt, dass Kredit-Zinsen „im langfristigen Vergleich gegenwärtig unschlagbar günstig“ sind. Den Partner der Kanzlei SYLVENSTEIN Rechtsanwälte und seinen Kollegen Dr. Dominik Herzog erreichen derzeit so viele Fragen zu den Themen Widerrufsjoker und Vorfälligkeitsentschädigung, dass sie extra eine FAQ-Seite darüber online gestellt haben. Neben Antworten auf die häufigsten Fragen finden Interessierte dort unter anderem zudem eine Beispielrechnung und können sogar direkt eine kostenlose Kurzanfrage zum Darlehenswiderruf ausfüllen. Innerhalb von 24 Stunden erfolgt in der Regel eine erste Einschätzung Eine erste Einschätzung zur Rückzahlung bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen und/oder zum Widerruf von Darlehensverträgen erfolgt innerhalb weniger Stunden.

Für unzufriedene Darlehensnehmer und Hausbesitzer – die einen Widerruf geltend machen wollen und/oder einen Vergleich anstreben bzw. über ein neues Finanzierungsmodell verhandeln möchten – ist es wichtig, beim Ziehen des Widerrufs Joker einen Anwalt einzuschalten. Die Verbraucherzentrale kann bei solchen Anliegen theoretisch auch zur Seite stehen. Doch dort gibt es aktuell eine Wartezeit von 14 Wochen. Spätestens bei der Korrespondenz mit der Bank empfiehlt sich allerdings das zu Rate ziehen eines Anwalts, um das Geldinstitut von der Ernsthaftigkeit des Vorgehens zu überzeugen. Nur mit rechtlicher Vertretung gelingt erfahrungsgemäß die Widerrufs-Joker Überzeugungsarbeit.

 

Dieser Artikel wurde bereitgestellt von

SYLVENSTEIN Rechtsanwälte
RA Dr. Dominik Herzog
Heßstraße 41 (RGB)
80798 München

info@kanzlei-sylvenstein.de
Telefon: (089) 2351 5527

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