Bayerischer Wald

 

Mehrfache Abmahnungen durch Dritte bei einem einzelnen Verstoß rechtens

Erschienen am 05.11.2012 um 18:15 Uhr

Um einen Verstoß zu ahnden wird eine einzelne Abmahnung an den Verletzer eines Schutzrechtes grundsätzlich ausreichen. Dennoch kann es in einzelnen Fällen auch zu mehrfachen Abmahnungen kommen.

Um einen Verstoß zu ahnden wird eine einzelne Abmahnung an den Verletzer eines Schutzrechtes grundsätzlich ausreichen. Dennoch kann es in einzelnen Fällen auch zu mehrfachen Abmahnungen kommen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Schutz des geistigen Eigentums ist von enormer Wichtigkeit. Heute mehr als je zuvor. Dies vor allem da durch die größere Verbreitung von "Produktpiraterie" die Verletzung von Urheberrechten stetig steigt.

Inhaber von Rechten haben viele Schutzmöglichkeiten, wenn es um Verstöße gegen ihre Schutzrechte geht. Eine dieser Möglichkeiten ist die Abmahnung, die in der Praxis häufig verwendet wird.

Nach der Rechtsprechung sollen auch mehrfache Abmahnungen in einer Angelegenheit der möglich sein. Dafür müssen diese aber erforderlich und berechtigt gewesen sein. Auch die Kosten der erneuten Abmahnungen bei der Verletzung von Schutzrechten seien unter Umständen von dem Schuldner zu erstatten, wenn der Schuldner bereits von einem Dritten abgemahnt wurde und der Gläubiger hiervon keine Kenntnis hat.

Sofern der Gläubiger keine Kenntnis einer Abmahnung von dritter Seite hat, kann es für ihn nämlich möglicherweise zulässig sein, eine Abmahnung gegenüber dem Schuldner auszusprechen und auch die dafür entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen.

Sollten Sie Verstöße gegen Ihre Marke bemerken, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Dieser hilft Ihnen bei der Gestaltung von individuellen Abmahnungen und Unterlassungserklärungen und unterstützt Sie auch bei einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung.
Schuldnern wird geraten bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht schnell zu reagieren, gerade wenn es sich um Verstöße im Internet handelt. Ein effektives Handeln ist vielfach nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten umgehend und schnell abgestellt wird. Hat er bereits eine Abmahnung nebst ggf. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung abgegeben, sollte er dies deutlich machen.

Sollte Ihnen gegenüber bereits eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, ist es von besonderer Wichtigkeit, diese von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen um festzustellen, ob tatsächlich ein Verstoß gegeben ist.

Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt sollte im Falle von noch ungeschützten Marken die Markenrecherche und die Markenanmeldung bei den zuständigen Stellen vornehmen.
Auch bei der Ausrichtung Ihrer Marketing- und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, leistet Ihnen ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt Hilfe. Außerdem bietet er Beratung bei der Erstellung und beim Abschluss von Lizenzverträgen.

Die Urheberschaft eines Werkes lässt sich ohne weiteres nicht erkennen, da ein öffentliches Register beim Urheberrecht, anders als im Markenrecht, nicht vorgesehen ist. Zunächst ist bei einer möglichen Verletzung des Urheberrechts also zu klären, wer eigentlich Urheber des verletzen Werkes ist. Eine gewissenhafte Nachforschung und Sorgfalt sind in solchen Fällen Pflicht. Daher sollten Sie sich unbedingt an einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt wenden.

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