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Foto: ROSE & PARTNER LLP.
Erschienen am 10.02.2016 um 20:20 Uhr
Führungskräfte in der Verantwortung
Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer – diese Personen müssen immer häufiger für Fehlentscheidungen gerade stehen. Die Risiken für die Betroffenen, vor allem in Zeiten unternehmerischer Krisen, sind nicht selten unüberschaubar. Die zivilrechtlichen Hintergründe der Haftung sind zunächst einmal vergleichsweise schlicht. Wer aufgrund einer Pflichtverletzung einen Schaden verursacht, haftet dafür. Bei der Managerhaftung nimmt also das Unternehmen, quasi der Arbeitgeber, Regress bei den Unternehmensbossen. Kommt es zum Streit vor Gericht, müssen dann übrigens die Manager beweisen, dass sie ordnungsgemäß gearbeitet haben. Diese Verschiebung der Beweislast zulasten der handelnden Personen ist für diese riskant. Besonders gilt das in Branchen und Unternehmen, in denen potentielle Schäden in keinem Verhältnis zu den persönlichen finanziellen Gegebenheiten bei den Führungskräften stehen. So stehen derzeit beim VW-Skandal Schäden in Milliardenhöhe im Raum, für die möglicherweise auch einzelne Manager gerade stehen sollen.
Wunderwaffe D&O-Versicherung
Aus diesem Grund nehmen sie besondere Versicherungen in Anspruch, um sich zu schützen. Sogenannte Directors-and-Officers Versicherungen – kurz: D&O-Versicherungen – gehören für Führungskräfte heute ebenso dazu wie eine erfolgsabhängige Vergütung. Ob die Deckungssummen auch für VW-Dimensionen ausreichen, darf zwar bezweifelt werden. Im Übrigen bieten D&O-Versicherungen aber jede Menge Extras – von der Übernahme der Kosten für eine Strafverteidigung bis zur Finanzierung einer Medienkampagne. In der Praxis kann die Versicherung damit häufig auch in solchen Fällen helfen, in denen ein Schutz eigentlich nicht vorgesehen ist.
Was bringt die Managerhaftung?
In nur wenigen Fällen wird daher wohl tatsächlich ein Manager selbst für seine Fehler einstehen müssen. Und wenn das tatsächlich mal der Fall ist, dürften viele mit den finanziellen Lasten überfordert sein. Wo die Versicherung aussteigt, wird auch der Privatmann in der Regel ruiniert sein. Das erscheint zumindest in solchen Fällen nicht interessengerecht, wenn keine vorsätzliche Schädigung bzw. strafbare Handlung vorliegt. Derartige existenziellen Risiken sollten daher auch berücksichtigt werden, wenn über die angemessene Vergütung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten diskutiert wird.
ROSE & PARTNER LLP.
Bernfried Rose
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