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Foto: Rechtsanwalt Schön - ROSE & PARTNER LLP.
Erschienen am 03.08.2015 um 17:30 Uhr
Das Maklerrecht findet häufig dann Beachtung, wenn es um die Vermittlung von Miet- und Eigentumsimmobilien geht – wie zuletzt bei der Einführung des Bestellerprinzips bei Mietwohnungen. Doch zum Maklerrecht gehören nicht nur die zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB. Auch die Regelungen der Gewerbeordnung zur Maklerlizenz sind zu beachten. Das seit dem 10. Juli 2015 geltende Kleinanlegerschutzgesetz bringt diesbezüglich Veränderungen im Maklerrecht. Bislang war es Inhabern einer Maklerlizenz nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) erlaubt, auch ohne gesonderten Sachkundenachweis Darlehen zu vermitteln. Dies ist nunmehr nicht mehr uneingeschränkt möglich. Dazu im Einzelnen:
Eine Maklerlizenz nach § 34 c GewO genügt weiterhin, um „klassische“ Darlehen (z.B. Baufinanzierung durch Bank) zu vermitteln. Hier hat sich nichts geändert. Eine Maklerlizenz nach § 34 c GewO genügt aber nicht mehr, um Nachrangdarlehen und partiarischen Darlehen (Darlehen mit Gewinnbeteiligungskomponente) zu vermitteln. Diese beiden Produkte sieht der Gesetzgeber nun als „Finanzanlage“ an und fordert vom Vermittler eine Erlaubnis nach Maßgabe des § 34 f GewO. Dies gilt unabhängig davon, ob die Darlehensvermittlung off- oder online (Crowdfunding) erfolgt. Es existiert jedoch eine Übergangsfrist, um Härtefälle zu vermeiden:
Jedoch gewährt das Gesetz gewisse Übergangsfristen, um Härtefälle zu verhindern. Vermittler, die am 10. Juli 2015 bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besitzen, haben bis zum 1. Januar 2016 Zeit, eine Erlaubnis als sog. Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GewO zu beantragen und sich nach Erteilung der Erlaubnis im Vermittlerregister (siehe § 11a GewO) registrieren zu lassen. Legt der Vermittler seine bisherige Erlaubnisurkunde vor, prüft die Behörde nicht erneut die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse des Vermittlers.
Wichtig: die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. Erst ab Vorlage des sog. Sachkundenachweises nach § 34 f Absatz 2 Nr. 4 GewO ist der Vermittler berechtigt, alle in § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz genannten Produkte zu vertreiben. Der Vermittler hat vor der örtlichen Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abzulegen. Es gibt zahlreiche kommerzielle Anbieter von Vorbereitungskursen auf diese Prüfung. Dieser Sachkundenachweis ist bis spätestens zum 1. Juli 2016 zu erbringen, anderenfalls erlischt die Vermittlererlaubnis. Vermittler von Finanzanlagen haben, so wie auch bereits unter dem „alten“ § 34 f GewO, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und den Abschluss der Gewerbeaufsicht nachzuweisen.
Fazit: Makler, die auch die zunehmend nachgefragten partiarischen Darlehen oder auch Nachrangdarlehen vermitteln wollen, müssen sich also schnell weiter qualifizieren.
ROSE & PARTNER LLP.
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