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Erschienen am 13.01.2015 um 16:32 Uhr
Leinenzwang für Hunde – Rechtslage
In Wohnanlagen leben, je nach Größe, eine Vielzahl von Menschen nebeneinander. Dabei ist es wichtig, dass es eine Haus- bzw. Gemeinschaftsordnung gibt, die Regelungen über gewisse Sachverhalte vorgibt, bevor Uneinigkeiten aufkommen können. Dazu gehört auch ob die Haltung von Tieren erlaubt ist und welche Freiheiten diese haben, darüber informiert der Wiesbadener Rechtsanwalt und Experte für Tierrecht Joachim Cäsar-Preller.
Genauso wie alle anderen Tierbesitzer sind natürlich auch Hundehalter dazu verpflichtet sich an die Hausordnung zu halten. Darin kann z.B. festgelegt sein, ob auf dem Gelände Leinenzwang besteht oder nicht. Ist das der Fall ist der Hundebesitzer dazu verpflichtet seinen Hund anzuleinen, bis er das Gelände verlässt. Ist kein Leinenzwang vermerkt ist es die Entscheidung des Hundehalters ob er seinen Hund anleinen möchte oder nicht. Dabei muss er natürlich einschätzen ob der Hund eine Gefahr für andere darstellen könnte oder nicht, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In einen verhandelten Fall vor dem Amtsgericht München klagte ein Miteigentümer und Bewohner einer Wohnanlage gegen einen Hundebesitzer. Der Kläger fühlte sich durch den freilaufenden Hund des Besitzers, der ebenfalls Mieter in der Wohnanlage ist, beeinträchtigt und eingeschränkt in seiner Bewegungsfreiheit. Das Tier habe einmal versucht an der Frau des Miteigentümers hochzuspringen und sie beschnüffelt. Der Hundehalter habe das allerdings sofort unterbunden. Trotzdem habe der Kläger einige Male mit seiner Frau den Weg geändert oder den Hund abgewartet um eine Begegnung mit dem Hund zu vermeiden. Die Klage sollte erreichen, dass der Hund nur an der Leine auf dem Grundstück geführt wird, fasst Cäsar-Preller den Sachverhalt zusammen.
Der Kläger hatte allerdings vor Gericht mit seiner Forderung keinen Erfolg. Der Hundehalter habe eine Genehmigung zur Haltung des Hundes vom Vermieter als auch von der Eigentümergemeinschaft. Weiterhin sehe die Hausordnung keine Leinenzwang vor. In seinem Recht sei der Eigentümer also nicht beeinträchtigt, des weiterhin sein eine ungehinderte Nutzung der Wohn- und Gemeinschaftsflächen trotz des Tieres möglich. Grundsätzlich reiche das Recht des Miteigentümers nur soweit, wie es die Gemeinschaftsordnung und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vorsehe, was das Gericht klarstellte.
Vor allem Hundehalter sollten sich also vor Einzug in eine Wohnanlage genau über die Vorschriften zur Haltung des Tieres, bzw. ob Tiere generell erlaub sind, informieren, empfiehlt der Rechtsanwalt für Tierrecht Joachim Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
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