kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 28.06.2013 um 10:23 Uhr
Ein Arbeitgeber soll nicht verpflichtet sein, einem abgelehnten Bewerber mitteilen zu müssen, welche Kriterien er zur Einstellung herangezogen hat und ob ein anderer Bewerber die Stelle erhalten hat.
------------------------------
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25. April 2013 (Az. 8 AZR 287/08) soll das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden haben, dass ein Stellenbewerber keinen Anspruch auf Auskünfte bezüglich der Einstellungskriterien hat. Auch müsse der Arbeitgeber nicht mitteilen, ob er einem anderen Kandidaten die Stelle gegeben hat. Bereits in einem früheren Urteil soll auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Meinung des BAG bestätigt haben. Demnach ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers. Lediglich wenn Tatsachen vorlägen, die eine Diskriminierung nahe legen, soll die Verweigerung des Arbeitgebers geprüft werden (Az. C-415/10).
In dem vorliegenden Fall soll die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, ob ein anderer Bewerber die Stelle bekommen hat und welche Kriterien dem zugrunde gelegt wurden. Nach Auffassung der Klägerin soll sie nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden sein. Einen Hinweis auf eine Diskriminierung habe sie aber nicht deutlich machen können. Die Entschädigungsklage der Klägerin sei deshalb ohne Erfolg geblieben.
Nicht erst in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können sich rechtliche Probleme auftun. Schon bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung können diese auftreten. Ob die Verweigerung einer Auskunft im Hinblick auf das Einstellungsverfahren beim Nachweis von Tatsachen zu berücksichtigen sei, die eine Diskriminierung vermuten lassen, kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten.
Arbeitgeber sollten also bei der Stellenausschreibung, Einstellung und Beförderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) achten. Ein Fehler hierbei kann hohe Kosten verursachen. Bei allen Fragen zu Stellenausschreibung, Bewerbung, Einstellung, Versetzung, Beförderung und Gleichbehandlung kann ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt behilflich sein.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland
fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.