Bayerischer Wald

 

Keine allgemeine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit

Erschienen am 14.11.2013 um 11:18 Uhr

Keine allgemeine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit

Keine allgemeine Pflicht zur postalischen Erreichbarkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat einem Beschuldigten in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren das Recht zugebilligt, noch Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, obwohl die Frist hierfür eigentlich abgelaufen war. Dem Betroffenen wurde die so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gewährt.

„Das Verfassungsgericht ist, anders als die Vorinstanzen, davon ausgegangen, dass der Betroffene die Einspruchsfrist nicht schuldhaft versäumt hat“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit. Der Strafbefehl war dem Betroffenen am 15.07.2010 zugestellt worden, sodass an sich bis zum 29.07.2010, also zwei Wochen später, ein Einspruch hiergegen hätte erfolgen müssen. Der Betroffene war aber am 12.07.2010 für sechs Wochen ins Ausland gefahren und erst am 05.08.2010 zurückgekehrt.

Anders als viele Gerichte zuvor in ähnlichen Fällen hat es das Verfassungsgericht nun nicht zu Lasten des Bürgers gewertet, dass dieser im Hinblick auf eine längere Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen dahingehend getroffen hat, dass wichtige Post ihn erreicht. Es kommt auch insbesondere nicht darauf an, ob man mit einer Zustellung rechnen muss, und auch nicht, dass die Abwesenheit in die „allgemeine Ferienzeit“ fiel. Es besteht aber gerade keine Obliegenheit des Bürgers, bereits bei einer vorübergehenden urlaubsbedingten Abwesenheit besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen, so die Karlsruher Verfassungsrichter.

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, Az. 2 BvR 2776/10

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden

 

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