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Erschienen am 19.01.2015 um 14:27 Uhr
Kein Recht auf Leistung
Heutige Schwarzarbeiter haben kein Recht auf Bezahlung, so wie die Auftraggeber kein Recht auf die ausgemachte Leistung haben. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Deutschland sind nach dem Gesetz alle Verträge nichtig, bei denen Steuern und Sozialbeiträge hinterzogen werden sollen.
Auch wenn ein Auftraggeber schon gezahlt hat, kann er die ausgemachte Leistung nicht verlangen. Da Auftraggeber und Schwarzarbeiter keinen gesetzlich korrekten Vertrag haben, verstoßen beide gegen das Gesetz und somit gibt es keine Grundlage um Ansprüche einzuklagen. Im Jahr 2008 hatte der Bundesgerichtshof anders geurteilt. Doch danach verschärfte der Bundestag das Gesetz.
Das deutsche Zivilgericht unterstützte das Urteil und gab ihm seinen Segen.
Jetzt gilt: Egal ob Schwarzarbeiter oder Auftraggeber, vor Gericht gehen beide leer aus, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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