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Erschienen am 16.12.2014 um 10:16 Uhr
Kein Mitverschulden eines Fahrradfahrers ohne Helm !
Auf deutschen Straßen gibt es keine gesetzliche Helmpflicht. Die Meinungen über die Einführung einer gesetzlichen Helmpflicht gehen weit auseinander, fasst der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller zusammen. Vor allem die Frage, ob den in einen Unfall verwickelten Fahrradfahrer ohne Helm ein Mitverschulden bei seiner eigenen Schädigung trifft, war in diesem Zusammenhang lange ungeklärt.
Der BGH hat sich nun genau mit dieser Frage befasst und gibt mit seiner Entscheidung vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13, einen wichtigen Grundsatz vor: Einen Fahrradfahrer trifft an den Folgen eines Unfalls kein Mitverschulden, nur weil er im Unfallzeitpunkt keinen Helm getragen hat.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Verkehrsteilnehmerin fuhr mit ihrem Fahrrad an einer parkenden Autoreihe vorbei als plötzlich eine Autofahrerin die Tür ihres parkenden Autos öffnete und die Radfahrerin mit der offenen Tür kollidierte. Die Fahrradfahrerin erlitt bei dem Zusammenprall einen zweifachen Schädelbruch, Blutungen und Hirnquetschungen. Unstreitig war jedenfalls, dass die Autofahrerin die grundsätzliche Schuld an dem Unfallereignis trifft, weil sie fahrlässig die Tür im fließenden Verkehr öffnete. Dennoch wollte die Versicherung der Autofahrerin nicht den gesamten Schaden regulieren. Der Versicherer berief sich auf ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin bei der eigenen Schädigung, weil sie keinen Helm getragen hat.
Der BGH entscheid nun, dass einem Radfahrer kein Mitverschulden bei der eigenen Schädigung im Straßenverkehr zur Last fällt, nur weil er keinen Helm getragen hat. Als maßgebliche Begründung führte das Gericht an, dass eine gesetzliche Helmpflicht nicht existiere. Der Radfahrer ohne Helm handele letztlich gesetzeskonform. Ein über die Straßenverkehrsgesetzte hinausgehende Sorgfaltspflicht könne keinem Verkehrsteilnehmer abverlangt werden. Daher liege auch kein Mitverschulden vor, so der BGH sinngemäß.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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