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Erschienen am 14.01.2015 um 11:09 Uhr
Kündigung aus „wichtigem“ Grund-keine Sperrfrist für Arbeitslosengeld
Kündigt ein Arbeitnehmer, dem von der Arbeitsagentur ein Job vermittelt wurde, ohne triftigen Grund, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen. In dieser Zeit bekommt der Betroffene trotz Arbeitslosigkeit keine Unterhaltszahlungen, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht nur wenn der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt. Aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts geht hervor, dass auch Passivrauchen ein Kündigungsgrund sein kann, erläutert Cäsar-Preller.
In dem entschiedenen Fall, hatte ein Arbeitnehmer seinen Job in einem Feinmechanik Unternehmen gekündigt. Der Grund dafür war, dass die gesamte Belegschaft mit der Einverständnis des Geschäftsführers rauchte. Der spätere Kläger vertrug den Rauch nicht und wollte sich darüber hinaus den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens nicht aussetzen. Nach dem die Bitte um einen rauchfreien Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber keinen Anklang fand, kündigte der Nichtraucher. Nach der Kündigung beantragte der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Diese wurden ihm allerdings nur mit einer 42-tägigen Sperre gewährt. Das Arbeitsamt befand, dass der Betroffene ohne wichtigen Grund gekündigt hätte und daher eine Sperrfrist durchaus gerechtfertigt sei, fasst der Rechtsanwalt Cäsar-Preller zusammen.
Der arbeitslose Nichtraucher klagte daraufhin mit Erfolg. Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts urteilten, dass die Gefahren des Passivrauchens durchaus wissenschaftlich bewiesen seien. Schon über einen kurzen Zeitraum in kleinen Dosen könnte Passivrauchen zur Tumorbildung führen. Aus diesem Grund sei der nun Arbeitslose nicht verpflichtet gewesen über einen bestimmten Zeitraum unter den rauchenden Kollegen auszuharren. Das Gericht befand, dass der Grund für die Kündigung wichtig und eine Sperrfrist daher unangebracht sei. Der Kläger habe die Situation der Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann demnach auch darin bestehen sich keinen gesundheitlichen Gefahren aussetzen zu wollen, erklärt Cäsar-Preller.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
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