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Erschienen am 20.01.2015 um 14:12 Uhr
Jobcenter muss ausnahmsweise auch Hypothek zahlen
Im Regelfall erhalten Empfänger von Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) Hilfen vom Jobcenter hinsichtlich der Bezahlung von Schuldzinsen für ein Darlehen eines noch nicht komplett abbezahlten Eigenheimes. Die Tilgungsraten werden aber regelmäßig nicht übernommen. „Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
In Ausnahmefällen müssen Grundsicherungsempfängern nämlich laut einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt auch Beihilfen für die Zahlung von Tilgungsraten gewährt werden.
Im zu entscheidenden Fall wohnte ein nun arbeitsloser Diplomingenieur in einem 1984 für vormals 290.000 DM gekauften Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 78 m². Nach Abschluss der Arbeitslosengeldzahlungen bekam der arbeitslose Kläger zeitweise Hartz IV-Leistungen, wobei ihm der zuständige Landkreis als Grundsicherung zur Zahlung der angefallenen Tilgungsraten nur ein Darlehen gewährte mit der Begründung, dass Sozialleistungen nicht für die Vermögensbildung bestimmt seien. Der mittlerweile sich in Rente befindliche Mann klagte gegen die Entscheidung des Landkreises und begehrte vor Gericht eine Übernahme der Tilgungsraten. „Mit Erfolg, das Gericht schloss sich der Meinung des Klägers an und verurteilte den verklagten Landkreis, dem Kläger einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zur Abbezahlung der Tilgungsraten zu gewähren.“, berichtet Rechtsanwalt Cäsar-Preller vom Urteilsspruch.
Das LSG führte zur Begründung aus, dass die Angemessenheit von mit dem Eigentum eines Hauses zusammenhängenden Kosten eines Leistungsempfängers genauso zu bewerten sei, wie bei Leistungen für Unterkunft und Heizung, welche in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Grundsicherungsleistungen erbracht werden, soweit eine Angemessenheit jener Kosten gegeben ist. „Soweit ein Eigenheim noch nicht komplett abbezahlt ist, werden nur ausnahmsweise Tilgungsraten vom Jobcenter bezahlt. Dies ist nach dem neuen Urteil des LSG Darmstadt der Fall, wenn das abzuzahlende Haus lange vor Bezug der Grundsicherungsleistungen erworben und ein weitgehend abgeschlossener Finanzierungsfortschritt zu verzeichnen ist.“, fasst Cäsar-Preller zusammen. Die Tilgungsraten waren im vorgestellten Fall laut Gericht auch angemessen, weil der Kläger Gesamtleistungen inklusive Tilgungsraten erhielt, welche unter den regional als zulässig angesehenen Mietkosten in Höhe von monatlich 360 € für einen Ein-Personen-Haushalt lagen.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
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