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Erschienen am 05.12.2014 um 10:55 Uhr
Irrtümer im Straßenverkehr
In vielen Rechtsgebieten bestehen Irrtümer, aber im Straßenverkehr sind wir mit Ihnen fast täglich konfrontiert.
So darf ein Parkplatz nicht von Freunden, Beifahrern oder auch Gegenständen freigehalten werden, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Auch wenn ein Umzug geplant ist, steht das Recht das Parkplätze freigehalten werden müssen nicht einzelnen Privatpersonen zu, sondern muss auf der Gemeinde beantragt werden.
Auch nach einem Unfall darf man, soweit nichts Schlimmeres passiert ist und dies gefahrlos möglich ist, das verunfallte Fahrzeug nicht einfach dort stehen lassen. Vielmehr muss es soweit entfernt werden, dass der weitere Verkehr nicht behindert wird, erklärt Cäsar-Preller.
Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Polizei noch nicht gekommen ist. Zwar kommt diese immer noch im Regelfall, aber bei reinen Blechschäden verweist diese mittlerweile auch immer öfter auf die private Beweissicherung.
Sehr häufig anzutreffen ist die Ansicht, dass derjenige welcher bei einem Unfall dem vornewegfahrenden hinten drauf fährt generell bei einem Unfall die Schuld trifft.
Zwar gilt in einem solchen Fall der Beweis des ersten Anscheins, jedoch kann dieser entkräftet werden. Hat der Vornewegfahrende z.B. grundlos eine Vollbremsung gemacht oder sogar den Nachfolgenden ausgebremst, kann diesem durchaus die volle Schuld zugesprochen werden, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Auch ist es nicht generell verboten im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Vielmehr sagt das Gesetz, dass eine den Witterungsbedingungen angemessene Bereifung verpflichtend ist. So ist es an milden Wintertagen durchaus erlaubt mit Sommerreifen zu fahren.
Auch bei einem Unfall geht es in einem solchen Fall nicht um die Frage, ob Sommer- oder Winterreifen genutzt wurden, sondern ob die Bereifung angemessen war, also ob mit einer anderen Bereifung der Unfall hätte verhindert werden können, räumt der Rechtsanwalt mit dem Mythos auf.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
Joachim Cäsar-Preller
Uhlandstr. 4
65189 Wiesbaden
0611 45023-0
0611 45023-17
caesar-preller.de
kanzlei@caesar-preller.de
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