Bayerischer Wald

 

Inkassozession und Einziehungsermächtigung

Erschienen am 30.05.2013 um 09:58 Uhr

Bei der Inkassozession handelt es sich um eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung, sodass der Zessionar als neuer Gläubiger der Forderung anzusehen ist.

Bei der Inkassozession handelt es sich um eine vollständige Abtretung der betreffenden Forderung, sodass der Zessionar als neuer Gläubiger der Forderung anzusehen ist.
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Durch die Inkassozession wird der Zessionar ermächtigt, die abgetretene Forderung als eigene im eigenen Namen geltend zu machen; bei der Einziehungsermächtigung wird eine fremde Forderung geltend gemacht. Insoweit erlangt er bei der Zession dann das Recht, die Forderung einzuziehen; über die Forderung verfügen darf er jedoch nicht. Es besteht also ein Treuhandverhältnis, aufgrund dessen der Zessionar nach außen hin mehr Rechtsmacht erlangt, als nach innen.

Dem Schuldner stehen hier im Allgemeinen keine Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zessionar und Zedenten zu. Er hat lediglich die Möglichkeit, mit einer eigenen gegen den Zessionar bestehenden Forderung aufzurechnen. Ein Widerruf der Inkassozession durch den Zedenten ist nicht möglich.

Die Einziehungsermächtigung gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, eine Leistung an sich selbst zu verlangen, d.h. er macht im eigenen Namen eine fremde Forderung geltend. Und nur dazu ist er berechtigt, denn alle weiteren dem Gläubiger zustehenden Rechte können nur von dem Gläubiger selbst ausgeübt werden. Hier stehen dem Schuldner nach Erteilung der Einziehungsermächtigung alle Einwendungen und Einreden sowohl dem Berechtigenden als auch dem Berechtigten gegenüber zu. Zu beachten ist jedoch unter anderem, dass der Schuldner im Rahmen der Einziehungsermächtigung keine Aufrechnung gegenüber dem Berechtigten erklären kann. Auch können dem Berechtigenden keine Rechte aus dem Verhältnis des Schuldners zum Berechtigten entgegen gehalten werden. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich jederzeit möglich.

Die Abgrenzung der Inkassozession von der Einziehungsermächtigung kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue Abgrenzung vorzunehmen, eben um die Möglichkeiten vollständig ausschöpfen und die Rechtsfolgen absehen zu können.

Ein qualifizierter und versierter Rechtsanwalt kann helfen, den Überblick zu behalten und die bestehenden Möglichkeiten voll auszunutzen.

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