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Erschienen am 20.11.2014 um 16:54 Uhr
Haustür abschließen
Eine Klausel die lautet: „Die Haustür muss bis 22 Uhr geschlossen sein“, darf in einer Hausordnung stehen, urteilte das Landgericht Köln. Dies klärt auch die Frage, wer für Einbruchschäden haftet, wenn der Mieter das Abschließen versäumt hat.
Durch die Hausordnung können Mieter verpflichtet werden, die Eingangstür abends abzuschließen. Dabei ist es auch zulässig, wenn nur Mieter der Erdgeschosswohnung dazu verpflichtet werden. Das Landgericht Köln entschied dies.
Nun müssen aber die betroffenen Mieter nicht fürchten, dass sie für Einbrüche oder Diebstähle haften, die ermöglicht wurden, weil die Tür entgegen der Hausordnung nicht abgeschlossen war. Denn den Mietern kann nicht zugemutet werden, dass sie regelmäßig und innerhalb kurzer Zeitabstände prüfen, ob die Eingangstür weiterhin verschlossen ist oder nicht, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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