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Erschienen am 27.01.2015 um 11:57 Uhr
Hausschwamm = Schadensersatz?
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Kauf einer Immobilie mit Mängeln, wie z. B. Hausschwamm, nicht grenzenlos Schadensersatz gefordert werden kann. Die Verkäufer müssten vor unverhältnismäßigen hohen Forderungen geschützt werden. Zum Beispiel kann dies dann der Fall sein, wenn mehr Schadenersatz gefordert wird, als die Immobilie ohne Mängel wert wäre. Zudem darf die Forderung nicht allzu weit über der Wertminderung liegen. Denn ist der Betrag doppelt so hoch, kann das zu viel sein.
Der Fall:
Die Klägerin erwarb ein Grundstück mit Haus. Nach dem Kauf stellte sie fest, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen war. 260.000,00 € kostete die Immobilie damals und hat heute laut Gericht mit Mängeln rund 500.000,00 € Verkehrswert. Mangelfrei wären es sogar mindestens 600.000,00 €. Daher forderte die jetzige Eigentümerin 630.000,00 € vom Verkäufer zurück. Der BGH fand diese Forderung jedoch bedenklich und verwies das Verfahren zur Klärung an das zuständige Kammergericht zurück.
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