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Erschienen am 20.01.2015 um 14:07 Uhr
Gericht kippt Klauseln der Apple-Herstellergarantie
Das Landgericht Berlin erklärte zahlreiche Klauseln der sogenannten Hardwaregarantie sowie des kostenpflichtigen Garantieverlängerungsprogramms „AppleCare Protection Plan“ des „iPhone“-Herstellers Apple für unzulässig. „Insgesamt kippte das Gericht 16 Klauseln der Herstellergarantie und das Urteil könnte wegweisend für zukünftige Garantieerklärungen von Herstellern sein.“, berichtet Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Apple bot bislang eine einjährige Hardwaregarantie, welche Herstellungs- sowie Materialfehler abdeckte. In jenen Garantiebedingungen waren aber zahlreiche problematische Punkte enthalten. Zum einen gewährte Apple eine Garantie nur, wenn seine Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ benutzt würden, wobei Apple eine Erklärung jener Begriffe überhaupt nicht vornahm. Ferner waren von der Garantie nicht einmal Dellen oder Kratzer an iPhone oder iPad erfasst, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken“. Obendrein sollte der Nutzer auch noch, „soweit gesetzlich zulässig“, für Versand- und Transportkosten aufkommen, falls ein Gerät nicht in Deutschland repariert werden könne. Auch sollte die einjährige Hardwaregarantie an die Stelle sämtlicher weiterer Ansprüche des Verbrauchers treten, also sogar gesetzliche Gewährleistungsrechte ersetzen.
„Apples Garantiebedingungen waren mit deutschem Recht nicht vereinbar.“, kritisiert Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Das sah das Landgericht Berlin auch so und gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Garantiebedingungen statt. Das Gericht bemängelte vorgenannte Punkte ebenfalls und unterstrich, dass eine Garantie als freiwillige Zusatzleistung – mit welcher Hersteller werben, um sich von Konkurrenten abzusetzen – die gesetzliche Gewährleistung ergänzen, und nicht wie im vorliegenden Fall, einschränken soll, wo die Garantie des iPhone-Herstellers Verbrauchern nur die Hälfte des Zeitraums der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zugestand.
Eine Garantie könne aber nur wirksam sein, wenn sie laut Gericht werthaltig sei und die Rechte des Käufers nicht auch noch einschränke. Insbesondere würde ein Ausschluss von Ansprüchen bei einem berechtigten Sachmangel wegen extensiver Nutzung des Gerätes zu einer kompletten Entwertung der Garantie führen und kann somit nicht zulässig sein.
Ferner seien einige Klauseln für Verbraucher zu unklar und wenig konkret.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller begrüßte das Urteil: „Ein wichtiger Sieg zur Stärkung von Verbraucherrechten!“.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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