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Erschienen am 02.12.2014 um 11:41 Uhr
Ärger mit der Vermieter
Garagendach als Dachterrasse nutzen?
Ein Mieter hat sich überlegt, dass er im Sommer gerne draußen auf einer Dachterrasse sitzen möchte. Also nutzt er kurzerhand die Garage des Mehrfamilienhauses als Dachterrasse. Der Voreigentümer des Mietshauses hatte ihm die Terrasse erlaubt. Jedoch ist der neue Vermieter mit der Terrasse gar nicht einverstanden und widerruft diese Genehmigung. Als der Mieter das nicht akzeptieren möchte, landet der Fall vor Gericht.
In der Regel ist es nicht im Mietvertrag vermerkt, dass das Garagendach auch als Terrasse genutzt werden darf. In manchen Fällen kann der Vermieter die Nutzung jedoch gestatten. Dann entsteht durch eine langjährige unbeanstandete Nutzung ein Anspruch auf die Terrasse, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. So entschied das Amtsgericht München (Az.: 432 C 25060/13).
Neuer Sichtschutz passt Vermieter nicht
Im genannten Fall nutzt ein Mieter die Doppelgarage des Mehrfamilienhauses als Dachterrasse. Das war dem Mieter vor rund 36 Jahren vom Vermieter gestattet worden. Der Mieter hatte sogar einen Übergang vom Küchenfenster zum Garagendach. Zusätzlich hatte er eine Absturzsicherung um die Garage herum gebaut, die mit Efeu bewachsen war. Der ehemalige Vermieter vermachte das Mehrfamilienhaus seinem Sohn und so änderte sich die Lage zwischen Mieter und Vermieter schlagartig. Der neue Hauseigentümer entfernte den Efeu, da er ihm nicht gefiel. Daraufhin beschloss der Mieter, einen neuen Sichtschutz anzubringen, dieses Mal mit Sonnenblumenaufdruck
Mieter möchte Dachterrasse nicht räumen
Das passte dem Vermieter gar nicht und er teile dem Mieter mit, dass er die Nutzung des Garagendachs nicht mehr genehmigte. Das Dach gehöre laut Vermieter nicht mehr zur Mietsache und war nur durch den ehemaligen Vermieter geduldet worden. Zusätzlich wäre die Benutzung laut Baurecht nicht genehmigt. Der Mieter weigerte sich jedoch seine Dachterrasse einfach aufzugeben. Also ging der Vermieter mit dem Fall vor das Amtsgericht München.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, denn das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Mieter hatte bereits 36 Jahre lang gestattet bekommen, das Garagendach zu nutzen. Diese Gestattung wurde nicht wirksam widerrufen.
Kein triftiger Grund gegen die Terrasse
„Natürlich kann grundsätzlich eine Gestattung widerrufen werden.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. „Jedoch muss man im Einzelfall abwägen, welche Interessen auf beiden Seiten bestehen. In diesem Fall gab es keinen triftigen Grund, die Dachterrasse räumen zu lassen.“ Es gab keine Einwände von einer öffentlich-rechtlichen Instanz gegen die Dachterrasse und somit zählt das Argument der fehlenden Baugenehmigung nicht. Außerdem gibt es keinen Grund seitens des Vermieters, der rechtfertigen würde, die Dachterrasse zu räumen. Also bleibt die Terrasse wo sie ist und der Mieter darf sie weiterhin nutzen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Uhlandstr. 4, 65189 Wiesbaden
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