kostenlos Registrieren »
Passwort vergessen?
Autoren aus Artikel Presse News bitte hier neu registrieren! Frühere Logindaten wurden gelöscht!
Artikel Presse News wurde neu gestaltet und mit Bayerischer Wald News zusammengelegt. Alle früheren Pressemeldungen aus Artikel Presse News wurden gelöscht. Dies war aus rechtlichen Gründen notwendig (neues Leistungs-Schutzgesetz).
Alle Bilder aus älteren Presseartikeln wurden gelöscht. Sie können ab sofort die Bilder wieder neu hochladen. Dazu ist nun aber die Angabe zum Rechteinhaber notwendig. ACHTUNG: Für alle eingestellten Fotos und Texte haftet ausschließlich der Autor des Berichtes i.S.d.P. Der Portalbetreiber haftet für Rechtsverletzungen, die nicht unmittelbar erkennbar sind erst ab Kenntnisnahme. Bitte teilen Sie uns Rechteverletzungen umgehend mit an
s.putz[ät]putzwerbung.de
Über 1.000 Besucher täglich!
Täglich nutzen über 1.000 Besucher unser Presseportal
Erschienen am 01.11.2013 um 20:10 Uhr
Hauptmerkmal der corporation ist das mit ihr wesensgemäß verbundene Konzept der beschränkten Haftung (limited liability). Vertragspartner und Haftungsobjekt ist allein die corporation als eigenständige Rechtspersönlichkeit. Eine persönliche Haftung der Anteilseigner besteht nicht
Hauptmerkmal der corporation ist das mit ihr wesensgemäß verbundene Konzept der beschränkten Haftung (limited liability). Vertragspartner und Haftungsobjekt ist allein die corporation als eigenständige Rechtspersönlichkeit. Eine persönliche Haftung der Anteilseigner besteht nicht. Dieses Haftungskonzept kann in bestimmten Ausnahmesituationen durch die von der Rechtsprechung entwickelte Durchgriffshaftung durchbrochen werden, indem der körperschaftliche Schleier durchdrungen wird, sog. „piercing the corporate veil". Dieses ist bei close corporations besonders häufig. Ein Durchgriff wird zugelassen, wenn die körperschaftliche Form dazu verwandt wird, einer bestehenden Verpflichtung auszuweichen, eine gesetzliche Bestimmung zu umgehen, eine Täuschung oder ein Delikt zu begehen oder allgemein ungerecht
zu handeln oder einen unfairen Vorteil zu erlangen. Durchgriff erfolgt also dann, wenn die Gesellschaft als „mere instrumentality" für die eigene Geschäftstätigkeit des in Anspruch genommenen Gesellschafter, erscheint bzw. ein „mere puppet or tool for the manipulator" ist.
Bei vertraglichen Verpflichtungen wird die körperschaftliche Rechtspersönlichkeit meist gewahrt, da hier die andere Partei mit einer bewussten Risikoallokation einen körperschaftlich verfassten Vertragspartner in Kauf genommen hat. Allerdings wird das bargain und damit auch die Trennung von Anteilseignern und Gesellschaft vernichtet, wenn Täuschung oder eine irreführende Vermischung von Anteilseigner- und Gesellschaftsvermögen oder die Versäumung der Einhaltung der Formalien im Innenverhältnis der Gesellschaft (informal dealing) vorliegen, die den Gläubiger bezüglich der Person oder des Vermögens der Person seines Vertragspartners in die Irre führten. Jedoch wurde vor US amerikanischen Gerichten nicht in einer konsequenten Linie allein das Merkmal einer (nicht offen gelegten) ungenügenden Kapitalisierung bzw. Unterkapitalisierung zum Anlass für eine Durchgriffshaftung genommen. Bei deliktischen Verpflichtungen war dagegen keine bewusste Risikoallokation möglich. Die Gerichte stellen hier weniger auf Täuschungshandlungen als vielmehr auf Beherrschung durch die Anteilseigner, Unterkapitalisierung und Nicht-Einhalten von gesellschaftsrechtlichen Formerfordernissen – z.B. Versäumen der Abhaltung von Anteilseignerversammlungen und Sitzungen (meetings) des board of directors - als haftungsbegründende Durchgriffsfaktoren ab. Insgesamt scheinen im US-amerikanischen Recht nicht so sehr exakte Tatbestandsvoraussetzungen für die Rechtsfolge der Durchgriffshaftung zu bestehen, es wird vielmehr einer Art Faktorenlehre gefolgt. Der allgemeine Obersatz für die Durchgriffshaftung d.h. die Täuschungs- bzw. Schädigungsabsicht gegenüber dem Gläubiger, wird dann als erfüllt angesehen, wenn eine bestimmte
Anzahl der oben dargestellten Faktoren erfüllt sind. Ein Faktor (insbesondere ungenügende Kapitalisierung) allein reicht nicht aus.
http://www.aczento.de/de/rechtsformen-in-den-usa/public-corporation/haftung-der-gesellschafter
Weitere Informationen und Angaben finden Sie unter http://www.prseiten.de/pressefach/aczento/news/2352 sowie http://www.aczento.com.
Über Aczento Consulting Group:
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätigt sind. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen.Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner der immer für Sie erreichbar ist.
Firmenkontakt:
Aczento Consulting Group
Maximilianstraße 35a
80539 München
Deutschland
+49.800.2293686
info@aczento.com
http://www.aczento.com
Pressekontakt:
Aczento Consulting Group
Tobias Meister
Maximilianstraße 35a
80539 München
Deutschland
+49.89.2155.3207
info@aczento.com
http://www.aczento.com
Wellnesshotel Jagdhof
am Nationalpark
Wellnesshotel Lindenwirt
im Zellertal
Wellnesshotel St. Gunther
in Richnach am Nationalpark
Wellnesshotel Birkenhof
im Kötztinger Land
Der Portalbetreiber distanziert sich ausdrücklich von den eingestellten Artikeln und macht sich diese nicht zu eigen. Das Portal dient der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung, die im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland allen Bürgern garantiert wird. Dabei ist jeder Autor eigenverantwortlich gehalten Rechte Dritter zu beachten und das geistige Eigentum anderer zu respektieren.